Für alle Personen, die zum Zeitpunkt des Todes im Bezirk des zuständigen Amtsgerichts Bergisch Gladbach lebten, gilt, dass sie der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Bergisch Gladbach in diesem Bezirk unterstellt sind.
Wenn Personen über ein handgeschriebenes Testament verfügen, können sie sich an das Nachlassgericht Bergisch Gladbach wenden. Zum Nachlass Berechtigte können am Nachlassgericht Bergisch Gladbach außerdem einen Antrag zur Erstellung eines Erbscheins einreichen.
Inhaltsverzeichnis:
In bestimmten Fällen ist die Nachlassabteilung des Amtsgerichts Bergisch Gladbach nicht zuständig. So kann die Erbausschlagung zum Beispiel auch am Nachlassgericht vorgenommen werden, in dem Bezirk, in dem die betroffene Person gemeldet ist.
Unterlagen, die dafür notwendig sind, werden dann von dort an das zuständige Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet, nachdem sie beglaubigt wurden.
Nachlassgericht Bergisch Gladbach - Anfahrt und Kontaktadressen
Amtsgericht Bergisch Gladbach
Schloßstraße 21
51429 Bergisch Gladbach
Postfach 10 01 51
51401 Bergisch Gladbach
Telefon-Nr.: 02204 9529-0
Fax: 02204 9529-180
Webseite: www.ag-bergisch-gladbach.nrw.de
Nachlassgericht Bergisch Gladbach - alle Aufgabenbereiche
Zum großen Teil sind die verschiedenen Aufgaben des Nachlassgerichts Bergisch Gladbach gebührenpflichtig.
Aufgaben, die in den Bereich des Nachlassgerichts Bergisch Gladbach fallen, sind zum Beispiel:
- Ausstellung von Erbscheinen
- Testamentsvollstreckerzeugnisse
- Verwalten des Nachlasses
- Ermitteln der Erben
- Vollstreckung eines Testaments
- Verfügungen im Todesfall
- Alle Verfügungen bei einem Todesfall
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Welche Aufgaben hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach außerdem?
Im Amtsgericht Bergisch Gladbach werden nicht nur Nachlassangelegenheiten bei Todesfällen verwaltet und entschieden. Auch der elektronische Rechtsverkehr in den folgenden Bereichen obliegt dem Gericht:
- Zivilverfahren
- Grundbuchverfahren
Fragen und Antworten zum Nachlassgericht Bergisch Gladbach
Angelegenheiten des Nachlasses, die das Ausschlagen des Erbes betreffen, können gemäß § 344 Abs. 7 FamFG am Nachlassgericht im Bezirk des gewöhnlichen Aufenthalts der erklärenden Person vorgenommen werden.
Die Weiterleitung erfolgt, damit die Anreise durch den Erben nicht mehr erforderlich ist.
In diesem Falle wird immer das Amtsgericht in Berlin Schöneberg für die Verwaltung des Falls zuständig.
Eine Ausfertigung dieses Erbscheins wird nur dann vom zuständigen Amtsgericht durchgeführt, wenn vorab ein entsprechender gültiger Antrag eingereicht wurde. Den Antrag können die Alleinerben aber auch mögliche Miterben, Nacherben, Ersatzerben oder auch der Vollstrecker des Testaments stellen.
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Einzelnachweise
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