Alle gemeldeten Personen werden von der Abteilung Nachlass des Amtsgerichts Bonn betreut, die vor ihrem Tod zuletzt im Bezirk des Gerichtes wohnten. Das Nachlassgericht Bonn nimmt Testamente der Bürger in Verwahrung. Am Nachlassgericht Bonn können die Erben darüber hinaus einen Erbschein beantragen.
Inhaltsverzeichnis:
Nicht alle Angelegenheiten, die den Nachlass betreffen, betreut das Nachlassgericht Bonn. So kann die Erbausschlagung zum Beispiel auch am Nachlassgericht vorgenommen werden, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die beglaubigten Unterlagen, die für alle Erklärungen notwendig sind, werden an das entsprechend zuständige Nachlassgericht Bonn weitergeleitet.
Nachlassgericht Bonn - Anschrift und Service Nummern
Amtsgericht Bonn
Wilhelmstraße 21
53111 Bonn
Postanschrift:
53105 Bonn
Tel.-Nr.: 0228 702-0
Fax-Nummer: 0228 702-2906
Homepage: www.ag-bonn.nrw.de/
Welche Verantwortungen hat das Nachlassgericht Bonn?
Das Nachlassgericht Bonn übernimmt diverse, zum großen Teil gebührenpflichtige Aufgaben.
Zu den Aufgaben zählen:
- Vollstreckung des Testaments
- Verfügungseröffnung im Falle des Todes
- Sichern von allen Dingen, die zum Nachlass gehören
- Verwalten des Erbes
- Ermitteln der Erben
- Verfügungen im Todesfall
- Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
- Erteilen von Erbscheinen
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Welche Aufgaben hat das Amtsgericht Bonn außerdem?
Beim elektronisch abgewickelten Rechtsverkehr ist das Amtsgericht auch für folgende Aufgaben zuständig:
- Zivilverfahren
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Familiensachen
Häufig gestellte Fragen zum Nachlassgericht Bonn
Laut § 344 Abs. 7 FamFG kann eine Erbausschlagung auch am Wohnort der Person durchgeführt werden, die das Erbe ausschlagen möchte.
Vom Nachlassgericht des Erben werden die Dokumente beglaubigt weitergeleitet, so dass ein gesondertes Erscheinen mit erforderlichen Dokumenten durch den Erben nicht mehr nötig ist.
Ein Nachlassgericht ist dann für diesen Fall zuständig: Das Amtsgericht in Berlin Schöneberg.
Nach Einreichen eines Antrags auf einen Erbschein, kann eine Ausstellung solch eines Scheins erfolgen.Dieser Antrag auf einen Erbschein kann von folgenden Personen gestellt werden: Testamentsvollstrecker, alleinige Erben, Miterben, Nacherben und Ersatzerben.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
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