Personen, die zum Todeszeitpunkt im Bezirk des Amtsgerichts Brake (Unterweser) lebten, werden von der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Brake (Unterweser) verwaltet. Diese Personen können ihr von Hand geschriebenes Nachlassschreiben beim Nachlassgericht Brake (Unterweser) hinterlegen. Am Nachlassgericht Brake (Unterweser) können Angehörige darüber hinaus einen Erbschein beantragen.
Inhaltsverzeichnis:
In bestimmten Fällen ist die Nachlassabteilung des Amtsgerichts Brake (Unterweser) nicht zuständig. Für eine Ausschlagung der Erbschaft etwa, kann auch das Nachlassgericht am gewöhnlichen Aufenthalt der erklärenden Person aufgesucht werden.
Die für eine Erbausschlagung erforderlichen Dokumente werden nach Prüfung und Beglaubigung vom Nachlassgericht des Erben regulär an das Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet.
Nachlassgericht Brake (Unterweser) - Anfahrt und Kontaktadressen
Amtsgericht Brake
Bürgermeister-Müller-Straße 34
26919 Brake (Unterweser)
Telefon-Nr.: 04401 1090
Fax-Nr.: 04401 109111
Website: www.amtsgericht-brake.niedersachsen.de
Nachlassgericht Brake (Unterweser) - alle Aufgabenbereiche
Das Nachlassgericht Brake (Unterweser) übernimmt diverse, zum großen Teil gebührenpflichtige Aufgaben.
Einige Aufgaben des Nachlassgerichts Brake (Unterweser) auf einen Blick:
- Eröffnen von Verfügungen
- Vollstreckung des Testaments
- Verwaltung des Nachlasses
- Nachlasssicherung
- Erbscheinerteilung
- Ermitteln der Erben
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Amtsgericht Brake (Unterweser) - weitere Aufgabenbereiche
Das Amtsgericht betreut nicht nur Fälle des Nachlasses, sondern kümmert sich auch um die rechtlichen Angelegenheiten folgender Verfahren:
- Strafverfahren
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Familiensachen
Die häufigsten Fragen zum Nachlassgericht Brake (Unterweser)
Angelegenheiten des Nachlasses, die das Ausschlagen des Erbes betreffen, können gemäß § 344 Abs. 7 FamFG am Nachlassgericht im Bezirk des gewöhnlichen Aufenthalts der erklärenden Person vorgenommen werden.
Das Nachlassgericht am Wohnbezirk des Erben übermittelt die erforderlichen Unterlagen in beglaubigter Form an das Nachlassgericht, welches für den Erblasser zuständig ist. Mögliche Anreisekomplikationen können somit umgangen werden.
In diesem Falle wird immer das Amtsgericht in Berlin Schöneberg für die Verwaltung des Falls zuständig.
Vom Amtsgericht wird ein Erbschein nur dann erteilt, wenn ein entsprechender Antrag eingereicht wurde. Der Antrag kann von verschiedenen Beteiligten im Nachlassverfahren gestellt werden. So zum Beispiel von den Alleinerben, Miterben, Nacherben oder Ersatzerben. Der Antrag auf einen Erbschein kann auch vom Testamentsvollstrecker erfolgen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
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