Betroffene Personen, die vor ihrem Tod im Bezirk des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel wohnten, sind der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel zugeteilt. Wenn Personen ein handgeschriebenes Testament verwahren wollen, liegt die Zuständigkeit bei diesem Amtsgericht Brandenburg an der Havel. Am Nachlassgericht Brandenburg an der Havel können Angehörige darüber hinaus die Ausstellung eines Erbscheins anfragen.
Inhaltsverzeichnis:
Nicht zuständig in bestimmten Fällen ist die Abteilung Nachlass des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel, auch wenn der Verstorbene zuletzt dort gewohnt hat. Soll ein Erbausschlag eingereicht werden, kann die Person diesen Erbausschlag im Bezirk des Wohnorts einreichen und durchführen lassen.
Die notwendigen Unterlagen werden von dort von einem Sachbearbeiter in öffentlich beglaubigter Form an das zuständige Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet.
Nachlassgericht Brandenburg an der Havel - Anfahrt und Kontaktadressen
Amtsgericht Brandenburg
Magdeburger Straße 47
14770 Brandenburg an der Havel
Tel.: 03381 398500
Fax-Nr.: 03381 398555
Webseite: ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/ogb/de/amtsgericht-brandenburg-an-der-havel/
Nachlassgericht Brandenburg an der Havel - die Aufgaben in der Übersicht
Eine Vielzahl von Aufgaben werden vom jeweiligen Nachlassgericht übernommen, davon sind einige mit Gebühren verknüpft.
Einige Aufgaben des Nachlassgerichts Brandenburg an der Havel auf einen Blick:
- Verfügungseröffnung im Falle des Todes
- Nachlassverwaltung
- Ermitteln der Erben
- Erteilen von Testamentsvollstreckerzeugnissen
- Erteilung von Erbscheinen
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Weitere Aufgaben des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel
Neben Nachlassangelegenheiten, fallen verschiedene weitere Tätigkeiten in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel. So ist das Gericht unter anderem verantwortlich für den elektronischen Rechtsverkehr in den Bereichen:
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Grundbuchverfahren
- Strafverfahren
Nachlassgericht Brandenburg an der Havel - häufige Fragen
Wenn das Erbe ausgeschlagen werden soll, kann das gemäß § 344 Abs. 7 FamFG am Nachlassgericht im Bezirk des gewöhnlichen Aufenthalts der erklärenden Person vorgenommen werden.
Die notwendigen Unterlagen werden vom Nachlassgericht, an dem die Erbausschlagung erklärt wurde, an das für den Erblasser zuständige Nachlassgericht weitergeleitet. Für den Erben entstehen demnach keine anreisebedingte Kosten.
In diesem Fall ist das Nachlassgericht Berlin Schöneberg zuständig.
Ein Erbschein wird vom Nachlassgericht nur dann erteilt, wenn auch ein Antrag darauf gestellt wurde. Je nach Erbfall ist es unterschiedlich, wer den Antrag auf einen Erbschein stellen kann. Es können nämlich Miterben, Alleinerben, Ersatzerben oder auch der Vollstrecker des Testaments den Erbschein beantragen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
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