Personen, die zum Todeszeitpunkt im Bezirk des Amtsgerichts Bremerhaven lebten, betreut die Abteilung Nachlass des Amtsgerichts Bremerhaven in Bremen. Diese Personen können ihr handschriftlich Testament beim Nachlassgericht Bremerhaven hinterlegen. Angehörige des Erblassers können hier die Ausstellung eines Erbscheins beantragen.
Inhaltsverzeichnis:
Die Nachlassabteilung des Amtsgerichtes Bremerhaven ist in bestimmten Fällen nicht zuständig. Die Erbausschlagung kann in manchen Fällen auch an dem Nachlassgericht durchgeführt werden, in dem Bezirk, in dem die betroffene Person gemeldet ist.
Die notwendigen Unterlagen werden von dort vom jeweiligen zuständigen Sachbearbeiter in öffentlich beglaubigter Form an das zuständige Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet.
Nachlassgericht Bremerhaven - Anschrift und Service Nummern
Amtsgericht Bremerhaven
Nordstraße 10
27580 Bremerhaven
Tel.-Nr.: 0471 596-13680
Fax: 0471 596-13696
Website: www.amtsgericht-bremerhaven.bremen.de
Welche Verantwortungsbereiche hat das Nachlassgericht Bremerhaven?
Eine Vielzahl von Aufgaben werden vom jeweiligen Nachlassgericht übernommen, davon sind einige mit Gebühren verknüpft.
Hierzu gehören:
- Erbenermittlung
- Verwalten des Erbes
- Verfügungsverwahrung (im Todesfall)
- Ausstellung von Erbscheinen
- Sichern des Nachlasses
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Welche Aufgaben hat das Amtsgericht Bremerhaven außerdem?
Das Amtsgericht betreut nicht nur Fälle des Nachlasses, es betreut auch andere Verfahren, in denen Rechtsverkehr stattfindet:
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Zivilverfahren
- Strafverfahren
- Familiensachen
- Grundbuchverfahren
Die häufigsten Fragen zum Nachlassgericht Bremerhaven
Laut § 344 Abs. 7 FamFG ist es nicht notwendig zu dem Nachlassgericht des Verstorbenen zu kommen.
Die beglaubigten Dokumente werden an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet, sodass die Anreise durch den Erben nicht mehr erforderlich ist.
In diesem Falle wird immer das Amtsgericht in Berlin Schöneberg für die Verwaltung des Falls zuständig.
Vom Amtsgericht wird ein Erbschein nur dann erteilt, wenn auch ein Antrag darauf gestellt wurde. Wer diesen Antrag stellen kann, ist vom individuellen Erbfall abhängig. So können sowohl Alleinerben als auch Miterben, Nacherben, Ersatzerben oder der Testamentsvollstrecker für die Beantragung der Erbscheinerteilung in Frage kommen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
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