Für alle betroffenen Personen zuständig ist die Nachlassabteilung des Amtsgerichts Darmstadt, die beim Zeitpunkt des Todes im zuständigen Gerichtsbezirks lebten. Möchten Personen aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Gerichtes ihr Testament in Verwahrung geben, können sie das Nachlassgericht Darmstadt aufsuchen. Am Nachlassgericht Darmstadt können die Erben darüber hinaus die Ausstellung eines Erbscheins anfragen.
Inhaltsverzeichnis:
Nicht zuständig in bestimmten Fällen ist die Abteilung Nachlass des Amtsgerichts Darmstadt, auch wenn der Verstorbene zuletzt dort gewohnt hat. Die Erbausschlagung kann in manchen Fällen auch an dem Nachlassgericht durchgeführt werden, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die beglaubigten Unterlagen, die für alle Erklärungen notwendig sind, werden an das entsprechend zuständige Nachlassgericht Darmstadt weitergeleitet.
Nachlassgericht Darmstadt - Anfahrt und Kontaktadressen
Amtsgericht Darmstadt
Mathildenplatz 15
64283 Darmstadt
Tel.-Nr.: 06151 992-0
Fax-Nummer: 0611 32761 - 8214
Internetseite: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/landgerichtsbezirk-darmstadt/amtsgericht-darmstadt
Nachlassgericht Darmstadt - alle Aufgabenbereiche
Die auf die Erben zukommenden Aufgaben verbunden mit einer Erbschaft, werden fast ausnahmslos vom Nachlassgericht Darmstadt betreut. Die Kosten müssen von den Erben getragen werden.
Zu den Aufgaben zählen:
- Eröffnung von Verfügungen im Falle des Todes
- Erbscheinausstellung
- Sichern des Nachlasses
- Vollstreckung des Testaments
- Verfügungen im Todesfall
- Testamentsvollstreckerzeugnisse
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Amtsgericht Darmstadt - weitere Aufgabenbereiche
Das Amtsgericht Darmstadt verwaltet nicht nur den Nachlass bei einem Todesfall.Auch der elektronische Rechtsverkehr in den folgenden Bereichen obliegt dem Gericht:
- Zivilverfahren
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Strafverfahren
Nachlassgericht Darmstadt - häufige Fragen
Der § 344 Abs. 7 FamFG legt fest, dass die nötigen Dokumente auch vom Nachlassgericht des Erben an das Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet werden können. Das persönliche Erscheinen ist also nicht notwendig.
Das Nachlassgericht am Wohnbezirk des Erben übermittelt die erforderlichen Unterlagen in beglaubigter Form an das Nachlassgericht, welches für den Erblasser zuständig ist. Mögliche Anreisekomplikationen können somit umgangen werden.
In diesem Falle wird immer das Amtsgericht in Berlin Schöneberg für die Verwaltung des Falls zuständig.
Ein Erbschein wird vom Nachlassgericht nur dann erteilt, insofern ein gültiger Antrag auf diesen Schein eingereicht wurde. Der Antrag zur Erteilung eines Erbscheins kann je nach den jeweiligen Rahmenbedingungen einer Erbschaft vom Alleinerben sowie den möglichen Mit-, Nach- oder Ersatzerben gestellt werden. Die Berechtigung für solche einen Antrag auf einen Erbschein kann auch vom Vollstrecker des Testaments erfolgen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
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