Für alle gemeldeten Personen, die zum Todeszeitpunkt im jeweiligen Bezirk des Amtsgerichts gewohnt haben, gilt, dass Sie von der Nachlassabteilung des Amtsgericht Delmenhorst betreut werden. Diese Personen können ihr privatschriftliches Testament beim Nachlassgericht Delmenhorst in Verwahrung geben. Die Angehörigen des Verstorbenen können hier außerdem einen Erbschein beantragen.
In wenigen besonderen Fällen liegt die örtliche Zuständigkeit nicht beim Amtsgericht Delmenhorst. Die Erbausschlagung kann in manchen Fällen auch an dem Nachlassgericht durchgeführt werden, in dem Bezirk, in dem die erklärende Person lebt.
Gesetzlich ist festgesetzt, dass die für eine Erbausschlagung erforderlichen Dokumente vom Nachlassgericht des Erben in beglaubigter Form an die zuständige Nachlassabteilung des für den Erblasser zuständigen Amtsgerichtes übermittelt werden.
Nachlassgericht Delmenhorst - Anfahrt und Kontaktadressen
Amtsgericht Delmenhorst
Bismarckstraße 110
27749 Delmenhorst
Postfach 11 44
27747 Delmenhorst
Tel.: 04221 12620
Fax-Nummer: 04221 1262160
Internetseite: www.amtsgericht-delmenhorst.niedersachsen.de
Nachlassgericht Delmenhorst - die Aufgaben im Überblick
Im Zuge einer Erbschaft fallen für die Erben Aufgaben an, für die fast ausnahmslos das Nachlassgericht Delmenhorst zuständig ist. Die Kosten müssen von den Erben getragen werden.
Einige Aufgaben des Nachlassgerichts Delmenhorst auf einen Blick:
- Sichern von allen Dingen, die zum Nachlass gehören
- Verwaltung des Nachlasses
- Ermitteln der Erben
- Verfügungseröffnung im Todesfall
- Ausstellung von Erbscheinen
- Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
- Verwahrung von Verfügungen
- Vollstreckung des Testaments
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Weitere Aufgaben des Amtsgerichts Delmenhorst
Das Amtsgericht betreut nicht nur Fälle des Nachlasses für Erben und Erblasser, es betreut auch andere Verfahren, in denen Rechtsverkehr stattfindet:
- Strafverfahren
- Familiensachen
Die häufigsten Fragen zum Nachlassgericht Delmenhorst
Der § 344 Abs. 7 FamFG legt fest, dass die nötigen Dokumente auch vom Nachlassgericht des Erben an das Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet werden können. Das persönliche Erscheinen ist also nicht notwendig.
Eine Weiterleitung erfolgt nach Beglaubigung der Dokumente, damit ein gesondertes Erscheinen mit erforderlichen Dokumenten durch den Erben nicht mehr nötig ist.
Kann das örtlich zuständige Nachlassgericht nicht ermittelt werden, ist das Nachlassgericht Berlin Schöneberg der zuständig.
Ein Erbschein wird nur dann erforderlich und auch ausgestellt, wenn ein entsprechender Antrag eingereicht wurde. Je nach Erbfall ist es unterschiedlich, wer den Antrag auf einen Erbschein stellen kann. So können sowohl Alleinerben als auch Miterben, Nacherben, Ersatzerben oder der Testamentsvollstrecker für die Beantragung der Erbscheinerteilung in Frage kommen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
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