Personen, die ihren Wohnsitz im Zeitpunkt ihres Todes im Bezirk des Amtsgerichts Dillingen an der Donau hatten, werden von der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Dillingen an der Donau verwaltet.
Das Nachlassgericht Dillingen an der Donau nimmt Nachlassschreiben von Personen in Verwahrung. Erben können am Nachlassgericht Dillingen an der Donau zudem einen Antrag zur Ausfertigung eines Erbscheins einreichen.
In bestimmten Fällen ist die Nachlassabteilung des Amtsgerichts Dillingen an der Donau nicht zuständig. Ein Ausschlagen des Erbes beispielsweise kann auch am Nachlassgericht eingereicht und verhandelt werden, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die beglaubigten Unterlagen, die für alle Erklärungen notwendig sind, werden an das entsprechend zuständige Nachlassgericht Dillingen an der Donau weitergeleitet.
Nachlassgericht Dillingen an der Donau - die Aufgaben im Überblick

Für fast alle Aufgaben, die im Zuge einer Erbschaft für die Erben bzw. den Erblasser anfallen, ist das Nachlassgericht Dillingen an der Donau zuständig. Die Kosten müssen von den Erben getragen werden.
Aufgaben, die in den Bereich des Nachlassgerichts Dillingen an der Donau fallen, sind zum Beispiel:
- Eröffnen von Verfügungen
- Testamentsvollstreckung
- Verwalten des Nachlasses
- Erteilung von Erbscheinen
- Testamentsvollstreckerzeugnisse
Nachlassgericht Dillingen an der Donau - Adressen und Kontaktdaten
Lieferanschrift | Postanschrift |
---|---|
St. Ulrichs-Platz 3 89407 Dillingen an der Donau | Postfach 13 03 89401 Dillingen an der Donau |
Kontakt
Tel.: 09071 5002-0
Fax: 09071 5002-500
Webseite:justiz.bayern.de/gericht/ag/dlg
Welche Aufgaben hat das Amtsgericht Dillingen an der Donau außerdem?
Im Amtsgericht Dillingen an der Donau werden nicht nur Nachlassangelegenheiten bei Todesfällen verwaltet und entschieden. In folgenden Bereichen ist das Gericht für den elektronischen Rechtsverkehr zuständig:
- Zivilverfahren
- Strafverfahren
Nachlassgericht Dillingen an der Donau - häufige Fragen
Angelegenheiten des Nachlasses, die das Ausschlagen des Erbes betreffen, können (gemäß § 344 Abs. 7 FamFG) am Nachlassgericht im Bezirk des gewöhnlichen Aufenthalts der erklärenden Person vorgenommen werden.
Die beglaubigten Dokumente werden an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet, sodass der Erbe es wesentlich einfacher hat, das Ausschlagen des Erbes durchzuführen.
Das Nachlassgericht Berlin Schöneberg gilt immer dann als zuständig, wenn das örtlich zuständige Nachlassgericht nicht ermittelt werden konnte.
Vom Amtsgericht wird ein Erbschein nur dann erteilt, wenn auch ein Antrag darauf gestellt wurde. Es kann unterschiedliche Fälle geben, nach denen der Erbschein beantragt wird. So können sowohl Alleinerben als auch Miterben, Nacherben, Ersatzerben oder der Testamentsvollstrecker für die Beantragung der Erbscheinerteilung in Frage kommen.
Meistgelesene Artikel zum Thema







Einzelnachweise
Gesetze im Internet: FamFG § 342 Begriffsbestimmung »
buzer.de: § 2247 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
buzer.de: § 344 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) »