Nachlassgericht Donaueschingen - die wichtigsten Infos

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Für alle betroffenen Personen zuständig ist die Nachlassabteilung des Amtsgerichts Donaueschingen, die zum Zeitpunkt ihres Todes im Bezirk des Gerichts wohnhaft waren. Diese Personen können ihr privatschriftliches Testament beim Nachlassgericht Donaueschingen hinterlegen. Angehörige des Erblassers können hier die Ausstellung eines Erbscheins beantragen.

Nicht für alle Nachlassangelegenheiten ist das Nachlassgericht Donaueschingen zuständig. Die Erbausschlagung kann in manchen Fällen auch an dem Nachlassgericht durchgeführt werden, in dem Bezirk, in dem die betroffene Person gemeldet ist.

Die Übermittlung der für eine Erbausschlagung erforderlichen beglaubigten Dokumente ist gesetzlich geregelt und wird vom Nachlassgericht des Erben an das Nachlassgericht des Erblassers vorgenommen.

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Nachlassgericht Donaueschingen - Anschrift und Service Nummern

Amtsgericht Donaueschingen
Mühlenstraße 5
78166 Donaueschingen

Tel.: 0771 8505-0
Fax-Nummer: 0771 8505-40
Website: amtsgericht-donaueschingen.justiz-bw.de

Welche Verantwortungsbereiche hat das Nachlassgericht Donaueschingen?

Zu den Zuständigkeiten eines Nachlassgerichts gehören verschiedene Fälle, für die teilweise eine Gebühr entrichtet werden muss.

Zu den Aufgaben gehören:

  • Verfügungen, die bis zum Todesfall verwahrt werden
  • Erteilung von Erbscheinen
  • Ermittlung der Erben
  • Alle Verfügungen bei einem Todesfall
  • Erteilen von Testamentsvollstreckerzeugnissen
  • Nachlasssicherung
  • Testamentsvollstreckung
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Zusätzliche Aufgaben beim Amtsgericht Donaueschingen

Verschiedene weitere Tätigkeiten - neben Nachlassangelegenheiten - fallen in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Donaueschingen Der elektronische Rechtsverkehr wird noch für folgende andere Verfahren durch das Amtsgericht abgedeckt:

  • Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  • Zivilverfahren
  • Familiensachen
  • Strafverfahren

Häufig gestellte Fragen zum Nachlassgericht Donaueschingen

Mein Wohnort weicht von dem des Erblassers ab. Muss ich für die Ausschlagung der Erbschaft dennoch anreisen?

Laut § 344 Abs. 7 FamFG können Erbausschlagungen an dem für den Erben örtlich zuständigen Nachlassgericht erklärt werden.

Das Nachlassgericht am Wohnbezirk des Erben übermittelt die erforderlichen Unterlagen in beglaubigter Form an das Nachlassgericht, welches für den Erblasser zuständig ist. Mögliche Anreisekomplikationen können somit umgangen werden.

Welches Amtsgericht als Nachlassgericht wird zuständig, sollte das eigentlich zuständige Gericht nicht ermittelt werden können?

Ein Nachlassgericht ist dann für diesen Fall zuständig: Das Amtsgericht in Berlin Schöneberg.

In welchen Fällen ist ein Erbschein für die Verwaltung des Erbes erforderlich?

Eine Ausfertigung dieses Erbscheins wird nur dann vom zuständigen Amtsgericht durchgeführt, wenn ein Grund dafür vorliegt und daraufhin ein entsprechender Antrag eingereicht wurde. Die Erstellung eines Antrags liegt nicht nur bei einer Person des Nachlassverfahrens. Die alleinigen Erben, die Miterben, die Nacherben oder auch andere Personen sind dazu berechtigt. Die Berechtigung für solche einen Antrag auf einen Erbschein kann auch vom Vollstrecker des Testaments erfolgen.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
  2. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
  3. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
  4. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
  5. Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »

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