Für alle gemeldeten Personen, die zum Todeszeitpunkt im jeweiligen Bezirk des Amtsgerichts gewohnt haben, ist die Nachlassabteilung des Gerichts zuständig. Das Nachlassgericht Euskirchen nimmt Testamente von Personen in Verwahrung. Am Nachlassgericht Euskirchen können Angehörige darüber hinaus einen Erbschein beantragen.
Inhaltsverzeichnis:
Nicht für alle Nachlassangelegenheiten ist das Nachlassgericht Euskirchen zuständig. Für die Ausschlagung der Erbschaft zum Beispiel, kann auch das Nachlassgericht am gewöhnlichen Aufenthalt der erklärenden Person aufgesucht werden.
Unterlagen, die dafür notwendig sind, werden dann von dort an das zuständige Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet, nachdem sie beglaubigt wurden.
Nachlassgericht Euskirchen - Adressen und Kontaktdaten
Amtsgericht Euskirchen
Kölner Straße 40 - 42
53879 Euskirchen
Tel.: 02251 951-0
Fax: 02251 951-1900
Webseite: www.ag-euskirchen.nrw.de
Nachlassgericht Euskirchen - alle Aufgabenbereiche
Eine Vielzahl von Aufgaben werden vom jeweiligen Nachlassgericht übernommen, davon sind einige mit Gebühren verknüpft.
Einige Aufgaben des Nachlassgerichts Euskirchen auf einen Blick:
- Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
- Verfügungsverwahrung (im Todesfall)
- Erbscheinerteilung
- Sichern des Nachlasses
- Erbenermittlung
- Verfügungseröffnung im Todesfall
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Zusätzliche Aufgaben beim Amtsgericht Euskirchen
Beim elektronisch abgewickelten Rechtsverkehr ist das Amtsgericht auch für folgende Aufgaben zuständig:
- Zivilverfahren
- Grundbuchverfahren
Die häufigsten Fragen zum Nachlassgericht Euskirchen
Laut § 344 Abs. 7 FamFG können Erbausschlagungen an dem für den Erben örtlich zuständigen Nachlassgericht erklärt werden.
Die beglaubigten Dokumente werden an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet, sodass die Anreise durch den Erben nicht mehr erforderlich ist.
Sollte dieser Fall eintreten, ist das Gericht in Berlin Schöneberg zuständig.
Vom Amtsgericht wird ein Erbschein nur dann erteilt, wenn auch ein Antrag darauf gestellt wurde. Dieser Antrag kann vom Alleinerben, von möglichen Miterben, Nach- oder Ersatzerben sowie vom Testamentsvollstrecker gestellt werden.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
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