Betroffene Personen, die vor ihrem Tod im Bereich des Amtsgerichts Frankenberg (Eder) wohnten, sind der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Frankenberg (Eder) zugeteilt. Diese Personen können ihr handschriftliches Nachlassschreiben beim Nachlassgericht Frankenberg (Eder) hinterlegen. Erben können am Nachlassgericht Frankenberg (Eder) zudem einen Antrag zur Erstellung eines Erbscheins einreichen.
Inhaltsverzeichnis:
Nicht für alle Nachlassangelegenheiten ist das Nachlassgericht Frankenberg (Eder) zuständig. Ein Ausschlagen des Erbes beispielsweise kann auch am Nachlassgericht eingereicht und verhandelt werden, in dem Bezirk, in dem die betroffene Person gemeldet ist.
Die Übermittlung der für eine Erbausschlagung erforderlichen beglaubigten Dokumente ist gesetzlich geregelt und wird vom Nachlassgericht des Erben an das Nachlassgericht des Erblassers vorgenommen.
Nachlassgericht Frankenberg (Eder) - Adressen und Kontaktdaten
Amtsgericht Frankenberg
Geismarer Straße 22
35066 Frankenberg (Eder)
Tel.-Nr.: 06451 7261-0
Fax: 0611 32761 - 8062
Internetseite: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/landgerichtsbezirk-marburg/amtsgericht-frankenberg-eder
Nachlassgericht Frankenberg (Eder) - alle Aufgabenbereiche
Das Nachlassgericht Frankenberg (Eder) übernimmt diverse, zum großen Teil gebührenpflichtige Aufgaben.
Hierzu gehören:
- Erbscheinausstellung
- Nachlasssicherung
- Verwaltung des Nachlasses
- Erbenermittlung
- Testamentsvollstreckung
- Verwahren von Verfügungen im Todesfall
- Verfügungseröffnung im Falle des Todes
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Welche Aufgaben hat das Amtsgericht Frankenberg (Eder) außerdem?
Das Amtsgericht regelt nicht nur den Nachlass, es betreut auch andere Bereiche, in denen Rechtsverkehr stattfindet:
- Zivilverfahren
- Familiensachen
Nachlassgericht Frankenberg (Eder) - häufige Fragen
Laut § 344 Abs. 7 FamFG können Erbausschlagungen an dem für den Erben örtlich zuständigen Nachlassgericht erklärt werden.
Die Weiterleitung erfolgt, damit eine gegebenfalls zeit- und kostenintensive Anreise in der Regel nicht erforderlich ist.
Sollte dieser Fall eintreten, ist das Gericht in Berlin Schöneberg zuständig.
Ein Erbschein wird vom Nachlassgericht nur dann erteilt, wenn auch ein Antrag darauf gestellt wurde. Die Erstellung eines Antrags liegt nicht nur bei einer Person des Nachlassverfahrens. Die alleinigen Erben, die Miterben, die Nacherben oder auch andere Personen sind dazu berechtigt. Auch ein Testamentsvollstrecker ist dazu berechtigt, einen Erbscheinantrag vorzubringen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
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