Für alle Personen zuständig ist die Nachlassabteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main, die vor ihrem Tod zuletzt im Bezirk des Gerichtes wohnten. Das Nachlassgericht Frankfurt am Main nimmt Nachlassschreiben der Bürger in Verwahrung. Zum Nachlass Berechtigte können am Nachlassgericht Frankfurt am Main zudem einen Antrag zur Erstellung eines Erbscheins einreichen.
Inhaltsverzeichnis:
Die Nachlassabteilung des Amtsgerichtes Frankfurt am Main ist in bestimmten Fällen nicht zuständig. So kann die Erbausschlagung zum Beispiel auch am Nachlassgericht vorgenommen werden, in dem Bezirk, in dem die betroffene Person gemeldet ist.
Gesetzlich ist festgesetzt, dass die für eine Erbausschlagung erforderlichen Dokumente vom Nachlassgericht des Erben in beglaubigter Form an die zuständige Nachlassabteilung des für den Erblasser zuständigen Amtsgerichtes übermittelt werden.
Nachlassgericht Frankfurt am Main - Adressen und Kontaktdaten
Amtsgericht Frankfurt am Main
Gerichtsstraße 2
60313 Frankfurt am Main
Tel.: 069 1367-01
Fax: 069 1367-2030
Website: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/landgerichtsbezirk-frankfurt-am-main/amtsgericht-frankfurt-am-main
Nachlassgericht Frankfurt am Main - alle Aufgabenbereiche
Ein Nachlassgericht ist für verschiedene Aufgaben zuständig, die nicht immer gebührenfrei sind.
Folgende Aufgaben übernimmt das Nachlassgericht als Amtsgericht Frankfurt am Main:
- Testamentsvollstreckung
- Testamentsvollstreckerzeugnisse
- Erbenermittlung
- Nachlasssicherung
- Verwalten des Nachlasses
- Erteilen von Erbscheinen
- Alle Verfügungen bei einem Todesfall
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Amtsgericht Frankfurt am Main - weitere Aufgabenfelder im Überblick
Das Amtsgericht verfügt nicht nur über eine Nachlassabteilung, sondern ist ebenfalls zuständig für den elektronischen Rechtsverkehr in folgenden Bereichen:
- Strafverfahren
- Familiensachen
Fragen und Antworten zum Nachlassgericht Frankfurt am Main
Der § 344 Abs. 7 FamFG legt fest, dass die Ausschlagung der Erbschaft auch im Nachlassgericht des Erben beantragt werden kann.
Die beglaubigten Dokumente werden an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet, sodass der Erbe es wesentlich einfacher hat, das Ausschlagen des Erbes durchzuführen.
Ein Nachlassgericht ist dann für diesen Fall zuständig: Das Amtsgericht in Berlin Schöneberg.
Ein Erbschein wird nur dann erforderlich und auch ausgestellt, wenn auch ein Antrag darauf gestellt wurde. Die Erstellung eines Antrags liegt nicht nur bei einer Person des Nachlassverfahrens. Die alleinigen Erben, die Miterben, die Nacherben oder auch andere Personen sind dazu berechtigt. Der Antrag auf einen Erbschein kann auch vom Testamentsvollstrecker erfolgen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
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