Für alle Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes im Bezirk des Amtsgerichtes Garmisch-Partenkirchen wohnhaft waren, gilt, dass sie der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen in diesem Gebiet unterstellt sind. Das Nachlassgericht Garmisch-Partenkirchen nimmt Nachlassschreiben von Personen in Verwahrung. Erben können am Nachlassgericht Garmisch-Partenkirchen außerdem einen Antrag zur Ausfertigung eines Erbscheins einreichen.
Inhaltsverzeichnis:
In wenigen besonderen Fällen liegt die jeweilige Zuständigkeit nicht beim Nachlassgericht Garmisch-Partenkirchen. Soll eine Ausschlagung des Erbes erfolgen, kann die entsprechende Erklärung beispielsweise auch am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erben abgegeben werden.
Die für eine Erbausschlagung erforderlichen Dokumente werden nach Prüfung und Beglaubigung vom Nachlassgericht des Erben regulär an das Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet.
Nachlassgericht Garmisch-Partenkirchen - Adressen und Kontaktdaten
Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen
Rathausplatz 11
82467 Garmisch-Partenkirchen
Telefon-Nr.: 08821 928-0
Fax-Nr.: 08821 928-100
Website: www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/garmisch-partenkirchen/
Nachlassgericht Garmisch-Partenkirchen - alle Aufgabenbereiche
Für fast alle Aufgaben, die im Zuge einer Erbschaft für die Erben bzw. den Erblasser anfallen, ist das Nachlassgericht Garmisch-Partenkirchen zuständig. Kosten, die dabei anfallen, müssen von den Erben getragen werden.
Zu den Aufgaben zählen:
- Vollstrecken von Testamenten
- Alle Verfügungen bei einem Todesfall
- Verwaltung des Nachlasses
- Sichern des Nachlasses
- Erbenermittlung
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Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen - weitere Aufgabenfelder im Überblick
Auch andere Aufgabengebiete werden von dem zuständigen Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen verwaltet und betreut. Unter anderem verantwortlich ist das Amtsgericht im elektronischen Rechtsverkehr für:
- Grundbuchverfahren
- Strafverfahren
Die häufigsten Fragen zum Nachlassgericht Garmisch-Partenkirchen
Der § 344 Abs. 7 FamFG legt fest, dass das Ausschlagen einer Erbschaft auch bei der Nachlassabteilung des für den Erbempfänger zuständigen Amtsgerichtes erklärt werden kann.
Vom Nachlassgericht des Erben werden die Dokumente beglaubigt weitergeleitet, so dass der Erbe es wesentlich einfacher hat, das Ausschlagen des Erbes durchzuführen.
Das Nachlassgericht Berlin Schöneberg gilt immer dann als zuständig, wenn das örtlich zuständige Nachlassgericht nicht ermittelt werden konnte.
Nach Einreichen eines Antrags auf einen Erbschein, kann man auf die Aushändigung solch eines Erbscheins hoffen. Dieser Antrag kann von verschiedenen Personen gestellt werden: Alleinerben, Miterben, Nach- und Ersatzerben.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
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