Personen, die ihren Wohnsitz im Zeitpunkt ihres Todes im Bereich des Amtsgerichts Gelsenkirchen hatten, betreut die Abteilung Nachlass des Amtsgerichts Gelsenkirchen. Das Nachlassgericht Gelsenkirchen nimmt Testamente der Bürger in Verwahrung. Die Angehörigen des Verstorbenen können hier die Ausstellung eines Erbscheins beantragen.
Nicht zuständig in bestimmten Fällen ist die Abteilung Nachlass des Amtsgerichts Gelsenkirchen, auch wenn der Erblasser dort im Bezirk zuletzt gemeldet gewesen ist. Ein Ausschlagen des Erbes beispielsweise kann auch am Nachlassgericht eingereicht und verhandelt werden, in dem Bezirk, in dem die betroffene Person gemeldet ist.
Die notwendigen Unterlagen werden von dort vom jeweiligen zuständigen Sachbearbeiter in öffentlich beglaubigter Form an das zuständige Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet.
Nachlassgericht Gelsenkirchen - Anschrift und Nummern
Amtsgericht Gelsenkirchen
Bochumer Straße 79
45886 Gelsenkirchen
Postanschrift:
45801 Gelsenkirchen
Tel.: 0209 14899-0
Fax-Nummer: 0209 14899-111
Website: www.ag-gelsenkirchen.nrw.de
Nachlassgericht Gelsenkirchen - die Aufgaben in der Übersicht
Die auf die Erben zukommenden Aufgaben verbunden mit einer Erbschaft, werden fast ausnahmslos vom Nachlassgericht Gelsenkirchen betreut. Die Kosten müssen von den Erben getragen werden.
Zu den Aufgaben zählen:
- Verwaltung des Nachlasses
- Verwahrung von Verfügungen
- Vollstrecken von Testamenten
- Erteilung von Erbscheinen
- Sichern des Erbes
- Ermittlung der Erben
- Testamentsvollstreckerzeugnisse
- Eröffnung von Verfügungen im Todesfall
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Zusätzliche Aufgaben beim Amtsgericht Gelsenkirchen
Rechtsverkehr, der elektronisch abgewickelt werden kann, wird ebenfalls von diesem Amtsgericht übernommen:
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Zivilverfahren
- Grundbuchverfahren
- Familiensachen
Nachlassgericht Gelsenkirchen - häufige Fragen
Der § 344 Abs. 7 FamFG legt fest, dass die nötigen Dokumente auch vom Nachlassgericht des Erben an das Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet werden können. Das persönliche Erscheinen ist also nicht notwendig.
Alle erforderlichen Unterlagen werden vom Amtsgericht beglaubigt und an das Nachlassgericht des Erblassers übermittelt. Es muss dann keine umständliche Anreise durch den Erben erfolgen.
Zuständig in diesem Fall ist das Nachlassgericht in Berlin Schöneberg.
Ein Erbschein wird nur dann vom Amtsgericht ausgestellt, nachdem vorab ein entsprechender Antrag eines Beteiligten beim Nachlassgericht eingereicht wurde. Dieser Antrag kann vom Alleinerben, von möglichen Miterben, Nach- oder Ersatzerben sowie vom Testamentsvollstrecker gestellt werden.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
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