Personen, die ihren Wohnsitz im Zeitpunkt ihres Todes im Bezirk des Amtsgerichts Groß-Gerau hatten, betreut die Abteilung Nachlass des Amtsgerichts Groß-Gerau in Hessen. Diese Personen können ihr privatschriftliches Testament beim Nachlassgericht Groß-Gerau hinterlegen. Am Nachlassgericht Groß-Gerau können Angehörige darüber hinaus die Ausstellung eines Erbscheins anfragen.
Inhaltsverzeichnis:
Nicht für alle Angelegenheiten den Nachlass betreffend ist das Nachlassgericht Groß-Gerau (ID: M1106) zuständig. Ein Ausschlagen des Erbes beispielsweise kann auch am Nachlassgericht eingereicht und verhandelt werden, in dem Bezirk, in dem die erklärende Person lebt.
Die Übermittlung der für eine Erbausschlagung erforderlichen beglaubigten Dokumente ist gesetzlich geregelt und wird vom Nachlassgericht des Erben an das Nachlassgericht des Erblassers vorgenommen.
Nachlassgericht Groß-Gerau - Adressen und Kontaktdaten
Amtsgericht Groß-Gerau
Europaring 11 - 13
64521 Groß-Gerau
Postfach 11 62
64518 Groß-Gerau
Tel.-Nr.: 06152 170-02
Fax-Nr.: 0611 32761 - 8006
Webseite: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/landgerichtsbezirk-darmstadt/amtsgericht-gross-gerau
Welche Funktionen übernimmt das Nachlassgericht Groß-Gerau?
Der Nachlassabteilung eines Amtsgerichts obliegen viele Aufgaben, die in der Regel mit einer gewissen Gebühr verbunden sind
Folgende Aufgaben übernimmt das Nachlassgericht als Amtsgericht Groß-Gerau:
- Erteilen von Erbscheinen
- Verwahren von Verfügungen im Todesfall
- Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
- Verfügungseröffnung im Falle des Todes
- Verwalten des Erbes
- Sicherung des Erbes
- Ermitteln der Erben
- Testamentsvollstreckung
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Zusätzliche Aufgaben beim Amtsgericht Groß-Gerau
Im Amtsgericht Groß-Gerau werden nicht nur Nachlassangelegenheiten bei Todesfällen verwaltet und entschieden. In folgenden Bereichen ist das Gericht für den elektronischen Rechtsverkehr zuständig:
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Zivilverfahren
- Strafverfahren
- Familiensachen
Nachlassgericht Groß-Gerau - Fragen und Antworten
Der § 344 Abs. 7 FamFG legt fest, dass die nötigen Dokumente auch vom Nachlassgericht des Erben an das Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet werden können. Das persönliche Erscheinen ist also nicht notwendig.
Die Nachlassabteilung des Amtsgerichts im Bezirk des Erben kümmert sich um die Beglaubigung und Weiterleitung der erforderlichen Dokumente. Der Erbe muss somit nicht persönlich beim Amtsgericht des Erblassers erscheinen.
In diesem Falle wird immer das Amtsgericht in Berlin Schöneberg für die Verwaltung des Falls zuständig.
Nach Einreichen eines Antrags auf einen Erbschein, kann ein Erbschein vom Nachlassgereicht ausgehändigt werden. Den Antrag können die Alleinerben aber auch mögliche Miterben, Nacherben, Ersatzerben oder auch der Vollstrecker des Testaments stellen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
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