Für alle Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes im Bezirk des Amtsgerichtes Gummersbach wohnhaft waren, gilt, dass Sie von der Nachlassabteilung des Amtsgericht Gummersbach betreut werden. Diese Personen können ihr von Hand geschriebenes Nachlassschreiben beim Nachlassgericht Gummersbach hinterlegen. Zum Nachlass Berechtigte können am Nachlassgericht Gummersbach zudem einen Antrag zur Erstellung eines Erbscheins einreichen.
Nicht alle Angelegenheiten, die den Nachlass betreffen, betreut das Nachlassgericht Gummersbach. Soll ein Erbe ausgeschlagen werden, kann die Person diesen Erbausschlag im Bezirk des Wohnorts einreichen und durchführen lassen.
Die Übermittlung der für eine Erbausschlagung erforderlichen beglaubigten Dokumente ist gesetzlich geregelt und wird vom Nachlassgericht des Erben an das Nachlassgericht des Erblassers vorgenommen.
Nachlassgericht Gummersbach - Anfahrt und Kontaktadressen
Amtsgericht Gummersbach
Steinmüllerallee 1a
51643 Gummersbach
Postfach 10 01 53
51601 Gummersbach
Tel.: 02261 811-0
Fax-Nummer: 02261 811-100
Internetseite: www.ag-gummersbach.nrw.de
Welche Aufgaben übernimmt das Nachlassgericht Gummersbach?
Die Erfüllung einer Vielzahl von in der Regel gebührenpflichtigen Aufgaben obliegt der Nachlassabteilung des Amtsgerichtes Gummersbach
Zu den Aufgaben zählen:
- Erbenermittlung
- Verwahren von Verfügungen im Todesfall
- Ausstellung von Erbscheinen
- Sichern des Nachlasses
- Vollstreckung eines Testaments
- Verwalten des Nachlasses
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Amtsgericht Gummersbach - weitere Aufgabenfelder im Überblick
Beim elektronisch abgewickelten Rechtsverkehr ist das Amtsgericht auch für folgende Aufgaben zuständig:
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Zivilverfahren
- Grundbuchverfahren
- Familiensachen
Die häufigsten Fragen zum Nachlassgericht Gummersbach
Laut § 344 Abs. 7 FamFG kann eine Erbausschlagung auch am Wohnort der Person durchgeführt werden, die das Erbe ausschlagen möchte.
Eine Weiterleitung erfolgt nach Beglaubigung der Dokumente, damit eine gegebenfalls zeit- und kostenintensive Anreise in der Regel nicht erforderlich ist.
Zuständig in diesem Fall ist das Nachlassgericht in Berlin Schöneberg.
Ein Erbschein wird nur dann erforderlich und auch ausgestellt, wenn auch ein Antrag darauf gestellt wurde. Die Erstellung eines Antrags liegt nicht nur bei einer Person des Nachlassverfahrens. Die alleinigen Erben, die Miterben, die Nacherben oder auch andere Personen sind dazu berechtigt. Auch ein Testamentsvollstrecker ist dazu berechtigt, einen Erbscheinantrag vorzubringen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
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