Nachlassgericht Hamburg-Barmbek - alle wichtigen Daten

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Für alle gemeldeten Personen, die zum Todeszeitpunkt im jeweiligen Amtsgerichtsbezirk gewohnt haben, gilt, dass Sie von der Nachlassabteilung des Amtsgericht Hamburg-Barmbek betreut werden. Wenn die betroffenen Personen ein handgeschriebenes Testament verwahren wollen, können sie das Nachlassgericht Hamburg-Barmbek aufsuchen. Am Nachlassgericht Hamburg-Barmbek können die Erben darüber hinaus einen Erbschein beantragen.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Kontakt
  2. Aufgaben
  3. Fragen und Antworten

Die Nachlassabteilung des Amtsgerichtes Hamburg-Barmbek ist in bestimmten Fällen nicht zuständig. Ein Ausschlagen des Erbes beispielsweise kann auch am Nachlassgericht eingereicht und verhandelt werden, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die notwendigen Unterlagen werden von dort vom jeweiligen zuständigen Sachbearbeiter in öffentlich beglaubigter Form an das zuständige Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet.

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Nachlassgericht Hamburg-Barmbek - Anfahrt und Kontaktadressen

Amtsgericht Hamburg Barmbek
Spohrstraße 6
22083 Hamburg

Postfach 76 01 20
22051 Hamburg

Tel.-Nr.: 040 - 115
Fax: 040 4279-83289
Homepage: www.justiz.hamburg.de/ag-barmbek/

Welche Aufgaben übernimmt das Nachlassgericht Hamburg-Barmbek?

Die Erfüllung einer Vielzahl von in der Regel gebührenpflichtigen Aufgaben obliegt der Nachlassabteilung des Amtsgerichtes Hamburg-Barmbek

Zu den Aufgaben gehören:

  • Verwaltung des Nachlasses
  • Testamentsvollstreckerzeugnisse
  • Sicherung des Nachlasses
  • Verwahrung von Verfügungen
  • Eröffnung von Verfügungen im Todesfall
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Amtsgericht Hamburg-Barmbek - weitere Aufgabenfelder im Überblick

Rechtsverkehr, der elektronisch abgewickelt werden kann, wird ebenfalls von diesem Amtsgericht übernommen:

  • Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  • Zivilverfahren
  • Strafverfahren
  • Familiensachen
  • Mahnverfahren

Nachlassgericht Hamburg-Barmbek - Fragen und Antworten

Ich wohne nicht da, wo der Erblasser gewohnt hat. Muss ich an das Nachlassgericht des Erblassers kommen?

Nachlassangelegenheiten, die die Erbausschlagung betreffen, können gemäß § 344 Abs. 7 FamFG am Wohnort der erklärenden Person in dem dafür zuständigen Nachlassgericht durchgeführt werden.

Alle erforderlichen Unterlagen werden vom Amtsgericht beglaubigt und an das Nachlassgericht des Erblassers übermittelt. Es muss dann keine umständliche Anreise durch den Erben erfolgen.

Welches Nachlassgericht ist zuständig, wenn man das richtige Nachlassgericht nicht ermitteln kann?

Sollte das örtlich zuständige Nachlassgericht nicht gefunden werden können, ist das Gericht in Berlin Schöneberg zuständig.

Wie und in welchen Fällen erhält man einen Erbschein von der Nachlassabteilung des Amtsgerichts?

Nur nach Einreichen eines entsprechenden Antrags auf einen Erbschein, kann man auf die Aushändigung solch eines Erbscheins hoffen. Der Antrag zur Erteilung eines Erbscheins kann je nach den jeweiligen Rahmenbedingungen einer Erbschaft vom Alleinerben sowie den möglichen Mit-, Nach- oder Ersatzerben gestellt werden. Die Berechtigung für solche einen Antrag auf einen Erbschein kann auch vom Vollstrecker des Testaments erfolgen.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
  2. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
  3. Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
  4. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »

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