Personen, die vor ihrem Tod im Bereich des Amtsgerichts Hannover wohnten, sind der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Hannover zugeteilt.
Diese Personen können ihr privatschriftliches Testament beim Nachlassgericht Hannover hinterlegen. Erben können am Nachlassgericht Hannover zudem einen Antrag zur Ausfertigung eines Erbscheins einreichen.
Inhaltsverzeichnis:
Nicht zuständig in bestimmten Fällen ist die Abteilung Nachlass des Amtsgerichts Hannover, auch wenn der Erblasser dort im Bezirk zuletzt gemeldet gewesen ist. Für eine Ausschlagung der Erbschaft etwa, kann auch das Nachlassgericht am gewöhnlichen Aufenthalt der erklärenden Person aufgesucht werden.
Gesetzlich ist festgesetzt, dass die für eine Erbausschlagung erforderlichen Dokumente vom Nachlassgericht des Erben in beglaubigter Form an die zuständige Nachlassabteilung des für den Erblasser zuständigen Amtsgerichtes übermittelt werden.
Nachlassgericht Hannover - Anschrift und Nummern
Amtsgericht Hannover
Volgersweg 1
30175 Hannover
Tel.-Nr.: 0511 3470
Fax: 0511 3472723
Webseite: www.amtsgericht-hannover.niedersachsen.de
Welche Verantwortungsbereiche hat das Nachlassgericht Hannover?
Das Nachlassgericht übernimmt Aufgaben verschiedener Art, die oft mit Gebühren verbunden sind.
Fälle, die im Nachlassgericht Hannover behandelt werden, sind zum Beispiel:
- Verwalten des Nachlasses
- Verfügungen, die bis zum Todesfall verwahrt werden
- Verfügungseröffnung im Todesfall
- Vollstreckung eines Testaments
- Erbenermittlung
- Testamentsvollstreckerzeugnisse
- Sichern des Nachlasses
- Erteilen von Erbscheinen
Jetzt kostenlos Informieren.
Amtsgericht Hannover - weitere Aufgabenfelder im Überblick
Verschiedene weitere Tätigkeiten - neben Nachlassangelegenheiten - fallen in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hannover Der elektronische Rechtsverkehr wird noch für folgende andere Bereiche durch das Amtsgericht abgedeckt:
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Strafverfahren
- Familiensachen
Fragen und Antworten zum Nachlassgericht Hannover
Angelegenheiten des Nachlasses, die das Ausschlagen des Erbes betreffen, können gemäß § 344 Abs. 7 FamFG am Amtsgericht beziehungsweise Nachlassgericht der das Erbe ausschlagenden Person eingereicht werden.
Das Nachlassgericht am Wohnbezirk des Erben übermittelt die erforderlichen Unterlagen in beglaubigter Form an das Nachlassgericht, welches für den Erblasser zuständig ist. Mögliche Anreisekomplikationen können somit umgangen werden.
In diesem Falle wird immer das Amtsgericht in Berlin Schöneberg für die Verwaltung des Falls zuständig.
Nur nach Einreichen eines entsprechenden Antrags auf einen Erbschein, kann ein Erbschein vom Nachlassgereicht ausgehändigt werden. Dieser Antrag kann von verschiedenen Personen gestellt werden: Alleinerben, Miterben, Nach- und Ersatzerben.
Das könnte Sie auch interessieren:
Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
Bewerten Sie diesen Artikel
Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.