Für alle gemeldeten Personen, die zum Todeszeitpunkt im jeweiligen Bezirk des Amtsgerichts gewohnt haben, ist die Nachlassabteilung des Gerichts zuständig. Möchten Personen aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Gerichtes ihr Testament in Verwahrung geben, können sie das Nachlassgericht Haßfurt aufsuchen. Angehörige des Erblassers können hier die Ausstellung eines Erbscheins beantragen.
Inhaltsverzeichnis:
Nicht für alle Angelegenheiten den Nachlass betreffend ist das Nachlassgericht Haßfurt (ID: D4204) zuständig. Soll ein Erbe ausgeschlagen werden, kann die Person diesen Erbausschlag im Bezirk des Wohnorts einreichen und durchführen lassen.
Die beglaubigten Unterlagen, die für alle Erklärungen notwendig sind, werden an das entsprechend zuständige Nachlassgericht Haßfurt weitergeleitet.
Nachlassgericht Haßfurt - Anfahrt und Kontaktadressen
Amtsgericht Haßfurt
Hofheimer Straße 1
97437 Haßfurt
Postfach 1111
97428 Haßfurt
Tel.-Nr.: 09521 9442-0
Fax-Nummer: 09521 9442-5100
Website: www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/hassfurt/
Welche Aufgaben übernimmt das Nachlassgericht Haßfurt?
Die auf die Erben zukommenden Aufgaben verbunden mit einer Erbschaft, werden fast ausnahmslos vom Nachlassgericht Haßfurt betreut. Kosten, die dabei anfallen, müssen von den Erben getragen werden.
Zu den Aufgaben gehören:
- Alle Verfügungen bei einem Todesfall
- Sichern von allen Dingen, die zum Nachlass gehören
- Erteilen von Erbscheinen
- Ermittlung der Erben
- Verwahren von Verfügungen im Todesfall
- Vollstreckung des Testaments
- Erteilen von Testamentsvollstreckerzeugnissen
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Welche Aufgaben hat das Amtsgericht Haßfurt außerdem?
Neben Nachlassangelegenheiten, fallen verschiedene weitere Tätigkeiten in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Haßfurt. Unter anderem verantwortlich ist das Amtsgericht im elektronischen Rechtsverkehr für:
- Grundbuchverfahren
- Zivilverfahren
- Strafverfahren
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Familiensachen
Häufig gestellte Fragen zum Nachlassgericht Haßfurt
Laut § 344 Abs. 7 FamFG werden die erforderlichen beglaubigten Dokumente auch von der Nachlassabteilung des Amtsgericht der ausschlagenden Person an das zuständige Amtsgericht des Erblassers weitergeleitet.
Eine Weiterleitung erfolgt nach Beglaubigung der Dokumente, damit die Anreise durch den Erben nicht mehr erforderlich ist.
Sollte das örtlich zuständige Nachlassgericht nicht gefunden werden können, ist das Gericht in Berlin Schöneberg zuständig.
Vom Amtsgericht wird ein Erbschein nur dann erteilt, wenn ein entsprechender Antrag eingereicht wurde. Dieser Antrag kann von verschiedenen Personen gestellt werden: Alleinerben, Miterben, Nach- und Ersatzerben.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
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