Für alle Personen zuständig ist die Nachlassabteilung des Amtsgerichts Herne-Wanne, die beim Todeszeitpunkt im zuständigen Gerichtsbezirks lebten.
Diese Personen können ihr handschriftlich Testament beim Nachlassgericht Herne-Wanne in Verwahrung geben. Die Angehörigen des Verstorbenen können hier die Ausstellung eines Erbscheins beantragen.
Inhaltsverzeichnis:
Nicht alle Angelegenheiten, die den Nachlass betreffen, betreut das Nachlassgericht Herne-Wanne. Für die Ausschlagung der Erbschaft zum Beispiel, kann das Nachlassgericht am Aufenthaltsort der Person, die die Erklärung einreicht, zuständig sein.
Das für den Erben örtlich zuständige Nachlassgericht ist dazu angehalten, die benötigten, beglaubigten Dokumente an das für den Erblasser zuständige Nachlassgericht weiterzugeben
Welche Zuständigkeiten hat das Nachlassgericht Herne-Wanne?

Zum großen Teil sind die diversen Aufgaben des Nachlassgerichts Herne-Wanne gebührenpflichtig.
Folgende Aufgaben übernimmt das Nachlassgericht als Amtsgericht Herne-Wanne:
- Verfügungen, die bis zum Todesfall verwahrt werden
- Eröffnung von Verfügungen im Falle des Todes
- Nachlassverwaltung
- Ermittlung der Erben
- Vollstreckung des Testaments
- Erbscheinausstellung
- Testamentsvollstreckerzeugnisse
Nachlassgericht Herne-Wanne - Anfahrt und Kontaktadressen
Lieferanschrift | Postanschrift |
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Hauptstraße 129 44651 Herne | Postfach 20 01 62 44631 Herne |
Kontakt
Telefon-Nr.: 02325 690-0
Fax: 02325 690-50
Website:
Amtsgericht Herne-Wanne - zusätzliche Aufgaben
Das Amtsgericht regelt nicht nur den Nachlass im Falle eines Todes, sondern kümmert sich auch um die rechtlichen Angelegenheiten folgender Verfahren:
- Grundbuchverfahren
- Zivilverfahren
Fragen und Antworten zum Nachlassgericht Herne-Wanne
Laut § 344 Abs. 7 FamFG kann eine Erbausschlagung auch am Wohnort der Person durchgeführt werden, die das Erbe ausschlagen möchte.
Die beglaubigten Dokumente werden an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet, sodass eine gegebenfalls zeit- und kostenintensive Anreise in der Regel nicht erforderlich ist.
Zuständig in diesem Fall ist das Nachlassgericht in Berlin Schöneberg.
Das Nachlassgericht erteilt nur dann einen Erbschein, wenn ein Grund dafür vorliegt und daraufhin ein entsprechender Antrag eingereicht wurde. Wer diesen Antrag stellen kann, ist vom individuellen Erbfall abhängig. Es können nämlich Miterben, Alleinerben, Ersatzerben oder auch der Vollstrecker des Testaments den Erbschein beantragen.
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Einzelnachweise
buzer.de: § 23a - Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) »
Gesetze im Internet: FamFG § 343 Örtliche Zuständigkeit »
Gesetze im Internet: FamFG § 342 Begriffsbestimmung »
Gesetze im Internet: FamFG § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
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