Personen, die ihren Wohnsitz im Zeitpunkt ihres Todes im Bereich des Amtsgerichts Kehl hatten, betreut die Abteilung Nachlass des Amtsgerichts Kehl. Das Nachlassgericht Kehl nimmt Nachlassschreiben der Bürger in Verwahrung. Am Nachlassgericht Kehl können Angehörige darüber hinaus die Ausstellung eines Erbscheins anfragen.
Inhaltsverzeichnis:
Nicht alle Angelegenheiten, die den Nachlass betreffen, betreut das Nachlassgericht Kehl. Ein Ausschlagen des Erbes beispielsweise kann auch am Nachlassgericht eingereicht und verhandelt werden, in dem Bezirk, in dem die erklärende Person lebt.
Die beglaubigten Unterlagen, die für alle Erklärungen notwendig sind, werden an das entsprechend zuständige Nachlassgericht Kehl weitergeleitet.
Nachlassgericht Kehl - Anfahrt und Kontaktadressen
Amtsgericht Kehl
Hermann-Dietrich-Straße 6
77694 Kehl
Telefon-Nr.: 07851 48504-0
Fax: 07851 48504-235
Homepage: amtsgericht-kehl.justiz-bw.de
Welche Verantwortungen hat das Nachlassgericht Kehl?
Die auf die Erben zukommenden Aufgaben verbunden mit einer Erbschaft, werden fast ausnahmslos vom Nachlassgericht Kehl betreut. Die Kosten müssen von den Erben getragen werden.
Fälle, die im Nachlassgericht Kehl behandelt werden, sind zum Beispiel:
- Verfügungen, die bis zum Todesfall verwahrt werden
- Testamentsvollstreckung
- Erteilen von Testamentsvollstreckerzeugnissen
- Nachlasssicherung
- Verwalten des Erbes
- Eröffnen von Verfügungen
- Ermittlung der Erben
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Weitere Aufgaben des Amtsgerichts Kehl
Nicht nur für den Nachlass ist das Amtsgericht zuständig, sondern auch für Rechtsverkehr, der elektronisch abgewickelt wird:
- Familiensachen
- Zivilverfahren
Häufig gestellte Fragen zum Nachlassgericht Kehl
Laut § 344 Abs. 7 FamFG ist es nicht notwendig zu dem Nachlassgericht des Verstorbenen zu kommen.
Die beglaubigten Dokumente werden an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet, sodass die Anreise durch den Erben nicht mehr erforderlich ist.
Sollte dieser Fall eintreten, ist das Gericht in Berlin Schöneberg zuständig.
Eine Ausfertigung dieses Erbscheins wird nur dann vom zuständigen Amtsgericht durchgeführt, wenn vorab ein entsprechender gültiger Antrag eingereicht wurde. Dieser Antrag kann vom Alleinerben, von möglichen Miterben, Nach- oder Ersatzerben sowie vom Testamentsvollstrecker gestellt werden.
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Einzelnachweise
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- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
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