Nachlassgericht Landau in der Pfalz - alle Daten

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Abteilung Nachlass des Amtsgerichtes Landau in der Pfalz ist für alle Bürger zuständig, die zum Todeszeitpunkt im Bezirk des Gerichts wohnhaft waren. Möchten Personen aus dem örtlichen Bezirk des Gerichtes ihr Testament in Verwahrung geben, können sie sich an das Nachlassgericht Landau in der Pfalz wenden. Zum Nachlass Berechtigte können am Nachlassgericht Landau in der Pfalz zudem einen Antrag zur Ausfertigung eines Erbscheins einreichen.

Nicht alle Angelegenheiten, die den Nachlass betreffen, betreut das Nachlassgericht Landau in der Pfalz. Für eine Ausschlagung der Erbschaft etwa, kann das Nachlassgericht am Wohnort der Person, die die Erklärung einreicht, aufgesucht werden.

Das für den Erben örtlich zuständige Nachlassgericht ist dazu angehalten, die benötigten, beglaubigten Dokumente an das für den Erblasser zuständige Nachlassgericht weiterzugeben.

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Nachlassgericht Landau in der Pfalz - Adressen und Kontaktdaten

Amtsgericht Landau
Marienring 13
76829 Landau in der Pfalz

Postfach 1560
76805 Landau in der Pfalz

Telefon-Nr.: 06341 22-0
Fax: 06341 22-290
Homepage: agld.justiz.rlp.de

Welche Verantwortungen hat das Nachlassgericht Landau in der Pfalz?

Zum großen Teil sind die diversen Aufgaben des Nachlassgerichts Landau in der Pfalz gebührenpflichtig.

Einige Aufgaben des Nachlassgerichts Landau in der Pfalz als Amtsgericht Landau in der Pfalz auf einen Blick:

  • Ermitteln der Erben
  • Verfügungen im Todesfall
  • Testamentsvollstreckerzeugnisse
  • Erbscheinausstellung
  • Sicherung des Nachlasses
  • Eröffnung von Verfügungen im Falle des Todes
  • Vollstrecken von Testamenten
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Amtsgericht Landau in der Pfalz - weitere Aufgabenbereiche

Neben Nachlassangelegenheiten, fallen verschiedene weitere Tätigkeiten in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Landau in der Pfalz. So ist das Gericht unter anderem verantwortlich für den elektronischen Rechtsverkehr in den Bereichen:

  • Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  • Zivilverfahren
  • Strafverfahren
  • Familiensachen
  • Grundbuchverfahren

Die häufigsten Fragen zum Nachlassgericht Landau in der Pfalz

Muss ich für die Erbausschlagung auch am Nachlassgericht Landau in der Pfalz erscheinen, wenn mein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht mit dem des Erblassers übereinstimmt?

Nachlassangelegenheiten, die die Erbausschlagung betreffen, können gemäß § 344 Abs. 7 FamFG am Amtsgericht beziehungsweise Nachlassgericht der das Erbe ausschlagenden Person eingereicht werden.

Die Nachlassabteilung des Amtsgerichts im Bezirk des Erben kümmert sich um die Beglaubigung und Weiterleitung der erforderlichen Dokumente. Der Erbe muss somit nicht persönlich beim Amtsgericht des Erblassers erscheinen.

Wer ist zuständig, wenn man beim Ermitteln nicht das richtige Gericht gefunden hat?

Sollte das örtlich zuständige Nachlassgericht nicht gefunden werden können, ist das Gericht in Berlin Schöneberg zuständig.

In welchem Fall erteilt das Amtsgericht einen Erbschein?

Eine Ausfertigung dieses Erbscheins wird nur dann vom zuständigen Amtsgericht durchgeführt, nachdem vorab ein entsprechender Antrag eines Beteiligten beim Nachlassgericht eingereicht wurde. Es kann unterschiedliche Fälle geben, nach denen der Erbschein beantragt wird. So können sowohl Alleinerben als auch Miterben, Nacherben, Ersatzerben oder der Testamentsvollstrecker für die Beantragung der Erbscheinerteilung in Frage kommen.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
  2. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
  3. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
  4. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »

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