Für alle Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes im Bezirk des Amtsgerichtes Langenfeld (Rheinland) wohnhaft waren, gilt, dass sie der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Langenfeld (Rheinland) in diesem Bereich unterstellt sind. Diese Personen können ihr privatschriftliches Nachlassschreiben beim Nachlassgericht Langenfeld (Rheinland) in Verwahrung geben. Am Nachlassgericht Langenfeld (Rheinland) können Angehörige darüber hinaus die Ausstellung eines Erbscheins anfragen.
In einigen besonderen Fällen liegt die örtliche Zuständigkeit nicht beim Amtsgericht Langenfeld (Rheinland). Für die Ausschlagung der Erbschaft etwa, kann das Nachlassgericht im Bezirk der Person, die die Erklärung einreicht, zuständig sein.
Die notwendigen Unterlagen werden von dort vom jeweiligen zuständigen Sachbearbeiter in öffentlich beglaubigter Form an das zuständige Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet.
Nachlassgericht Langenfeld (Rheinland) - Anschrift und Servicenummern
Amtsgericht Langenfeld
Hauptstraße 15
40764 Langenfeld (Rheinland)
Postfach 11 62
40736 Langenfeld (Rheinland)
Telefon-Nr.: 02173 902-0
Fax-Nummer: 02173 902-110
Website: www.ag-langenfeld.nrw.de
Nachlassgericht Langenfeld (Rheinland) - die Aufgaben im Überblick
Ein Nachlassgericht ist für verschiedene Aufgaben zuständig, die nicht immer gebührenfrei sind.
Aufgaben, die in den Bereich des Nachlassgerichts Langenfeld (Rheinland) fallen, sind zum Beispiel:
- Testamentsvollstreckerzeugnisse
- Vollstrecken von Testamenten
- Erteilung von Erbscheinen
- Verfügungseröffnung im Falle des Todes
- Verfügungen im Todesfall
- Nachlasssicherung
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Weitere Aufgaben des Amtsgerichts Langenfeld (Rheinland)
Das Amtsgericht regelt nicht nur den Nachlass im Todesfall, sondern ist ebenfalls zuständig für den elektronischen Rechtsverkehr in folgenden Bereichen:
- Familiensachen
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Grundbuchverfahren
- Zivilverfahren
Nachlassgericht Langenfeld (Rheinland) - Fragen und Antworten
Soll das Erbe ausgeschlagen werden, kann das gemäß § 344 Abs. 7 FamFG am Amtsgericht beziehungsweise Nachlassgericht der das Erbe ausschlagenden Person eingereicht werden.
Die notwendigen Unterlagen werden vom Nachlassgericht, an dem die Erbausschlagung erklärt wurde, an das für den Erblasser zuständige Nachlassgericht weitergeleitet. Für den Erben entstehen demnach keine anreisebedingte Kosten.
Sollte dieser Fall eintreten, ist das Gericht in Berlin Schöneberg zuständig.
Ein Erbschein wird nur dann vom Amtsgericht ausgestellt, wenn vorab ein entsprechender gültiger Antrag eingereicht wurde. Es kann unterschiedliche Fälle geben, nach denen der Erbschein beantragt wird. Es können nämlich Miterben, Alleinerben, Ersatzerben oder auch der Vollstrecker des Testaments den Erbschein beantragen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
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