Nachlassgericht Leutkirch - Zuständigkeit & Aufgaben

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Personen, die zum Todeszeitpunkt im Bezirk des Amtsgerichts Leutkirch lebten, werden von der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Leutkirch verwaltet. Das Nachlassgericht Leutkirch nimmt Nachlassschreiben von Personen in Verwahrung. Am Nachlassgericht Leutkirch können die Erben darüber hinaus die Ausstellung eines Erbscheins anfragen.

In einigen besonderen Fällen liegt die örtliche Zuständigkeit nicht beim Nachlassgericht Leutkirch. Soll ein Erbe ausgeschlagen werden, kann die Person diesen Erbausschlag im Bezirk des Wohnorts einreichen und durchführen lassen.

Gesetzlich ist festgesetzt, dass die für eine Erbausschlagung erforderlichen Dokumente vom Nachlassgericht des Erben in beglaubigter Form an die zuständige Nachlassabteilung des für den Erblasser zuständigen Amtsgerichtes übermittelt werden.

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Nachlassgericht Leutkirch - Anschrift und Servicenummern

Amtsgericht Leutkirch
Karlstraße 2
88299 Leutkirch im Allgäu

Telefon-Nr.: 07561 825-0
Fax-Nr.: 07561 825-120 und 07561 825-158
Webseite: amtsgericht-leutkirch.justiz-bw.de

Nachlassgericht Leutkirch - die Aufgaben in der Übersicht

Der Nachlassabteilung eines Amtsgerichts obliegen viele Aufgaben, die in der Regel mit einer gewissen Gebühr verbunden sind

Zu den Aufgaben zählen:

  • Eröffnung von Verfügungen im Todesfall
  • Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
  • Sichern von allen Dingen, die zum Nachlass gehören
  • Ermittlung der Erben
  • Erbscheinerteilung
  • Verfügungen im Todesfall
  • Verwaltung des Nachlasses
  • Vollstreckung des Testaments
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Welche Aufgaben hat das Amtsgericht Leutkirch außerdem?

Das Amtsgericht regelt nicht nur den Nachlass im Todesfall, sondern ist ebenfalls zuständig für den elektronischen Rechtsverkehr in folgenden Bereichen:

  • Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  • Zivilverfahren
  • Strafverfahren

Nachlassgericht Leutkirch - Fragen und Antworten

Mein Wohnort weicht von dem des Verstorbenen, der das Erbe hinterlässt ab. Muss ich extra zum Wohnort des Erblassers kommen?

Der § 344 Abs. 7 FamFG legt fest, dass die nötigen Dokumente auch vom Nachlassgericht des Erben an das Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet werden können. Das persönliche Erscheinen ist also nicht notwendig.

Die notwendigen Unterlagen werden vom Nachlassgericht, an dem die Erbausschlagung erklärt wurde, an das für den Erblasser zuständige Nachlassgericht weitergeleitet. Für den Erben entstehen demnach keine anreisebedingte Kosten.

Es kann kein zuständiges Nachlassgericht ermittelt werden, an welches Amtsgericht muss man sich wenden?

Sollte das örtlich zuständige Nachlassgericht nicht gefunden werden können, ist das Gericht in Berlin Schöneberg zuständig.

In welchen Fällen ist ein Erbschein für die Verwaltung des Erbes erforderlich?

Nur nach Einreichen eines entsprechenden Antrags auf einen Erbschein, kann eine Ausstellung solch eines Scheins erfolgen.Je nach Erbfall ist es unterschiedlich, wer den Antrag auf einen Erbschein stellen kann. Es können nämlich Miterben, Alleinerben, Ersatzerben oder auch der Vollstrecker des Testaments den Erbschein beantragen.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
  2. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
  3. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
  4. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »

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