Die Abteilung Nachlass des Amtsgerichtes Limburg a. d. Lahn Zweigstelle Hadamar ist für alle Bürger zuständig, die beim Zeitpunkt des Todes im zuständigen Gerichtsbezirks lebten.
Das Nachlassgericht Limburg a. d. Lahn Zweigstelle Hadamar nimmt Testamente der Bürger in Verwahrung. Angehörige des Erblassers können hier die Ausstellung eines Erbscheins beantragen.
Inhaltsverzeichnis:
In bestimmten Fällen ist die Nachlassabteilung des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn Zweigstelle Hadamar nicht zuständig. Soll ein Erbausschlag eingereicht werden, kann die Person diesen Erbausschlag im Bezirk des Wohnorts einreichen und durchführen lassen.
Die notwendigen Unterlagen werden von dort vom zuständigen Sachbearbeiter in öffentlich beglaubigter Form an das zuständige Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet.
Welche Zuständigkeiten hat das Nachlassgericht Limburg a. d. Lahn Zweigstelle Hadamar?

Im Zuge einer Erbschaft fallen für die Erben Aufgaben an, für die fast ausnahmslos das Nachlassgericht Limburg a. d. Lahn Zweigstelle Hadamar zuständig ist. Die Kosten müssen von den Erben getragen werden.
Folgende Aufgaben übernimmt das Nachlassgericht als Amtsgericht Limburg a. d. Lahn Zweigstelle Hadamar:
- Sicherung des Erbes
- Verfügungsverwahrung (im Todesfall)
- Verwaltung des Nachlasses
- Ausstellung von Erbscheinen
- Vollstrecken von Testamenten
- Verfügungseröffnung im Falle des Todes
- Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
Nachlassgericht Limburg a. d. Lahn Zweigstelle Hadamar - Anschrift und Service Nummern
Lieferanschrift | Postanschrift |
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Gymnasiumstraße 2 65589 Hadama | Postfach 11 69 65583 Hadamar |
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Kontakt
Tel.: 06433 9124-0
Fax-Nr.: 06433 9124-44
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Weitere Aufgaben des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn Zweigstelle Hadamar
Das Amtsgericht verfügt nicht nur über eine Nachlassabteilung, sondern ist ebenfalls zuständig für den elektronischen Rechtsverkehr in folgenden Bereichen:
- Zivilverfahren
- Familiensachen
- Strafverfahren
Häufig gestellte Fragen zum Nachlassgericht Limburg a. d. Lahn Zweigstelle Hadamar
Soll das Erbe ausgeschlagen werden, kann das (gemäß § 344 Abs. 7 FamFG) am Nachlassgericht im Bezirk des gewöhnlichen Aufenthalts der erklärenden Person vorgenommen werden.
Eine Weiterleitung erfolgt nach Beglaubigung der Dokumente, damit der Erbe es wesentlich einfacher hat, das Ausschlagen des Erbes durchzuführen.
Das Amtsgericht in Berlin Schöneberg wird dann verantwortlich, wenn das örtliche Amtsgericht nicht gefunden werden kann.
Ein Erbschein wird nur dann vom Amtsgericht ausgestellt, wenn ein Grund dafür vorliegt und daraufhin ein entsprechender Antrag eingereicht wurde. Den Antrag können die Alleinerben aber auch mögliche Miterben, Nacherben, Ersatzerben oder auch der Vollstrecker des Testaments stellen.
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Einzelnachweise
Gesetze im Internet: BGB § 2247 Eigenhändiges Testament »
buzer.de: § 342 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) »
dejure.org: Gerichtsverfassungsgsetz § 23a »
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