Alle gemeldeten Personen werden von der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Lingen (Ems) betreut, die vor ihrem Tod zuletzt im Bezirk des Gerichtes wohnten. Diese Personen können ihr privatschriftliches Nachlassschreiben beim Nachlassgericht Lingen (Ems) in Verwahrung geben. Am Nachlassgericht Lingen (Ems) können Angehörige darüber hinaus einen Erbschein beantragen.
Inhaltsverzeichnis:
In wenigen besonderen Fällen liegt die örtliche Zuständigkeit nicht beim Amtsgericht Lingen (Ems). Soll eine Ausschlagung des Erbes erfolgen, kann diese Erklärung auch durch die am Wohnort ansässigen Behörden betreut werden.
Die Weitergabe der erforderlichen Dokumente an die Nachlassabteilung des Amtsgerichts des Erblassers für verschiedene Erklärungen ist für das Nachlassgericht des Erben obligatorisch.
Nachlassgericht Lingen (Ems) - Adressen und Kontaktdaten
Amtsgericht
Burgstraße 28
49808 Lingen (Ems)
Postfach 12 40
49782 Lingen (Ems)
Tel.-Nr.: 0591 80490
Fax-Nummer: 0591 8049408
Internetseite: www.amtsgericht-lingen.niedersachsen.de
Nachlassgericht Lingen (Ems) - alle Aufgabenbereiche
Zu den Zuständigkeiten eines Nachlassgerichts gehören verschiedene Fälle, für die teilweise eine Gebühr entrichtet werden muss.
Zu den Aufgaben gehören:
- Sichern des Erbes
- Erbscheinerteilung
- Verfügungseröffnung im Falle des Todes
- Vollstreckung eines Testaments
- Nachlassverwaltung
- Testamentsvollstreckerzeugnisse
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Amtsgericht Lingen (Ems) - weitere Aufgabenbereiche
Beim elektronisch abgewickelten Rechtsverkehr ist das Amtsgericht auch für folgende Aufgaben zuständig:
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Strafverfahren
- Familiensachen
- Zivilverfahren
Nachlassgericht Lingen (Ems) - häufige Fragen
Der § 344 Abs. 7 FamFG legt fest, dass die Ausschlagung der Erbschaft auch im Nachlassgericht des Erben beantragt werden kann.
Eine Weiterleitung erfolgt nach Beglaubigung der Dokumente, damit der Erbe es wesentlich einfacher hat, das Ausschlagen des Erbes durchzuführen.
Das Nachlassgericht Berlin Schöneberg gilt immer dann als zuständig, wenn das örtlich zuständige Nachlassgericht nicht ermittelt werden konnte.
Nur wenn ein gültiger Erbscheinantrag eingereicht wurde, kann ein Erbschein vom Amtsgericht ausgestellt werden. Es kann unterschiedliche Fälle geben, nach denen der Erbschein beantragt wird. Es können nämlich Miterben, Alleinerben, Ersatzerben oder auch der Vollstrecker des Testaments den Erbschein beantragen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
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