Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt ihres Todes im Bereich des Amtsgerichts Lippstadt hatten, werden von der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Lippstadt verwaltet. Wenn Personen über ein handgeschriebenes Testament verfügen, liegt die Zuständigkeit bei diesem Nachlassgericht Lippstadt. Angehörige des Erblassers können hier außerdem einen Erbschein beantragen.
Inhaltsverzeichnis:
Nicht für alle Nachlassangelegenheiten ist das Nachlassgericht Lippstadt zuständig. Für eine Ausschlagung der Erbschaft etwa, kann das Nachlassgericht am Wohnort der entsprechenden Person, die die Erklärung einreicht, aufgesucht werden.
Die für eine Erbausschlagung erforderlichen Dokumente werden nach Prüfung und Beglaubigung vom Nachlassgericht des Erben regulär an das Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet.
Nachlassgericht Lippstadt - Adressen und Kontaktdaten
Amtsgericht Lippstadt
Lipperoder Straße 8
59555 Lippstadt
Postfach 11 20
59553 Lippstadt
Tel.: 02941 986-0
Fax-Nummer: 02941 986-902
Internetseite: www.ag-lippstadt.nrw.de
Welche Funktionen übernimmt das Nachlassgericht Lippstadt?
Die auf die Erben zukommenden Aufgaben verbunden mit einer Erbschaft, werden fast ausnahmslos vom Nachlassgericht Lippstadt betreut. Die Kosten müssen von den Erben getragen werden.
Folgende Aufgaben übernimmt das Nachlassgericht als Amtsgericht Lippstadt:
- Eröffnung von Verfügungen im Falle des Todes
- Verwahrung von Verfügungen
- Testamentsvollstreckerzeugnisse
- Ausstellung von Erbscheinen
- Sicherung des Nachlasses
- Testamentsvollstreckung
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Weitere Aufgaben des Amtsgerichts Lippstadt
Das Amtsgericht regelt nicht nur den Nachlass im Falle eines Todes, es betreut auch andere Bereiche, in denen Rechtsverkehr stattfindet:
- Grundbuchverfahren
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Fragen und Antworten zum Nachlassgericht Lippstadt
Laut § 344 Abs. 7 FamFG werden die erforderlichen beglaubigten Dokumente auch von der Nachlassabteilung des Amtsgericht der ausschlagenden Person an das zuständige Amtsgericht des Erblassers weitergeleitet.
Alle erforderlichen Unterlagen werden vom Amtsgericht beglaubigt und an das Nachlassgericht des Erblassers übermittelt. Es muss dann keine umständliche Anreise durch den Erben erfolgen.
In diesem Fall ist das Nachlassgericht Berlin Schöneberg zuständig.
Ein Erbschein wird nur dann vom Amtsgericht ausgestellt, wenn vorab ein entsprechender gültiger Antrag eingereicht wurde. Wer diesen Antrag stellen kann, ist vom individuellen Erbfall abhängig. So können sowohl Alleinerben als auch Miterben, Nacherben, Ersatzerben oder der Testamentsvollstrecker für die Beantragung der Erbscheinerteilung in Frage kommen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
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