Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt ihres Todes im Bezirk des Amtsgerichts Lüdenscheid hatten, sind der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Lüdenscheid zugeteilt. Diese Personen können ihr handschriftlich Testament beim Nachlassgericht Lüdenscheid in Verwahrung geben. Erben können am Nachlassgericht Lüdenscheid zudem einen Antrag zur Erstellung eines Erbscheins einreichen.
In wenigen besonderen Fällen liegt die jeweilige Zuständigkeit nicht beim Amtsgericht Lüdenscheid. Die Erbausschlagung kann in manchen Fällen auch an dem Nachlassgericht durchgeführt werden, in dem Bezirk, in dem die erklärende Person lebt.
Die notwendigen Unterlagen werden von dort vom zuständigen Sachbearbeiter in öffentlich beglaubigter Form an das zuständige Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet.
Nachlassgericht Lüdenscheid - Anschrift
Amtsgericht Lüdenscheid
Dukatenweg 6
58507 Lüdenscheid
Postfach 16 69
58505 Lüdenscheid
Tel.-Nr.: 02351 5677-0
Fax-Nr.: 02351 5677-111
Internetseite: www.ag-luedenscheid.nrw.de
Nachlassgericht Lüdenscheid - die Aufgaben im Überblick
Eine Vielzahl von Aufgaben werden vom jeweiligen Nachlassgericht übernommen, davon sind einige mit Gebühren verknüpft.
Zu den Aufgaben gehören:
- Nachlassverwaltung
- Erteilen von Testamentsvollstreckerzeugnissen
- Vollstreckung des Testaments
- Nachlasssicherung
- Ermittlung der Erben
- Eröffnen von Verfügungen
- Verfügungsverwahrung (im Todesfall)
- Ausstellung von Erbscheinen
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Welche Aufgaben hat das Amtsgericht Lüdenscheid außerdem?
Verschiedene weitere Tätigkeiten - neben Nachlassangelegenheiten - fallen in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Lüdenscheid So ist das Gericht unter anderem verantwortlich für den elektronischen Rechtsverkehr in den Bereichen:
- Grundbuchverfahren
- Familiensachen
Die häufigsten Fragen zum Nachlassgericht Lüdenscheid
Angelegenheiten des Nachlasses, die das Ausschlagen des Erbes betreffen, können gemäß § 344 Abs. 7 FamFG am Wohnort der erklärenden Person in dem dafür zuständigen Nachlassgericht durchgeführt werden.
Alle erforderlichen Unterlagen werden vom Amtsgericht beglaubigt und an das Nachlassgericht des Erblassers übermittelt. Es muss dann keine umständliche Anreise durch den Erben erfolgen.
In diesem Fall ist das Nachlassgericht Berlin Schöneberg zuständig.
Ein Erbschein wird nur dann vom Amtsgericht ausgestellt, nachdem vorab ein entsprechender Antrag eines Beteiligten beim Nachlassgericht eingereicht wurde. Dieser Antrag kann von verschiedenen Personen gestellt werden: Alleinerben, Miterben, Nach- und Ersatzerben.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
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