Nachlassgericht Marienberg - alle Informationen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Personen, die zum Todeszeitpunkt im Bezirk des Amtsgerichts Marienberg lebten, werden von der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Marienberg verwaltet. Das Nachlassgericht Marienberg nimmt Testamente von Personen in Verwahrung. Erben können am Nachlassgericht Marienberg zudem einen Antrag zur Ausfertigung eines Erbscheins einreichen.

In bestimmten Fällen ist die Nachlassabteilung des Amtsgerichts Marienberg nicht zuständig. Für die Ausschlagung der Erbschaft etwa, kann das Nachlassgericht am Aufenthaltsort der Person, die die Erklärung einreicht, zuständig sein.

Die Übermittlung der für eine Erbausschlagung erforderlichen beglaubigten Dokumente ist gesetzlich geregelt und wird vom Nachlassgericht des Erben an das Nachlassgericht des Erblassers vorgenommen.

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Nachlassgericht Marienberg - Anfahrt und Kontaktadressen

Amtsgericht Marienberg
Zschopauer Straße 31
9496 Marienberg

Tel.-Nr.: 03735 9108-0
Fax-Nummer: 03735 9108-202
Webseite: www.justiz.sachsen.de/agmab

Welche Verantwortungen hat das Nachlassgericht Marienberg?

Das Nachlassgericht Marienberg übernimmt diverse, zum großen Teil gebührenpflichtige Aufgaben.

Zu den Aufgaben zählen:

  • Verfügungen, die bis zum Todesfall verwahrt werden
  • Ermittlung der Erben
  • Sichern von allen Dingen, die zum Nachlass gehören
  • Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
  • Erteilung von Erbscheinen
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Welche Aufgaben hat das Amtsgericht Marienberg außerdem?

Auch andere Aufgabengebiete werden von dem zuständigen Amtsgericht Marienberg verwaltet und betreut So ist das Gericht unter anderem verantwortlich für den elektronischen Rechtsverkehr in den Bereichen:

  • Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  • Zivilverfahren
  • Strafverfahren
  • Familiensachen
  • Grundbuchverfahren

Die häufigsten Fragen zum Nachlassgericht Marienberg

Muss ich für ein Ausschlagen des Erbes auch am Amtsgericht Marienberg erscheinen, wenn ich weit weg vom Verstorbenen wohne?

Soll das Erbe ausgeschlagen werden, kann das gemäß § 344 Abs. 7 FamFG am Amtsgericht beziehungsweise Nachlassgericht der das Erbe ausschlagenden Person eingereicht werden.

Die Weiterleitung erfolgt, damit die Anreise durch den Erben nicht mehr erforderlich ist.

Das örtlich zuständige Nachlassgericht kann nicht ermittelt werden - wer ist jetzt zuständig?

Zuständig in diesem Fall ist das Nachlassgericht in Berlin Schöneberg.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit es einen Erbschein vom Nachlassgericht gibt?

Eine Ausfertigung dieses Erbscheins wird nur dann vom zuständigen Amtsgericht durchgeführt, wenn ein Grund dafür vorliegt und daraufhin ein entsprechender Antrag eingereicht wurde. Der Antrag kann von verschiedenen Beteiligten im Nachlassverfahren gestellt werden. So zum Beispiel von den Alleinerben, Miterben, Nacherben oder Ersatzerben. Die Berechtigung für solche einen Antrag auf einen Erbschein kann auch vom Vollstrecker des Testaments erfolgen.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
  2. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
  3. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
  4. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »

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