Alle gemeldeten Personen werden von der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt betreut, die vor ihrem Tod zuletzt im Bezirk des Gerichtes wohnten. Das Nachlassgericht Mönchengladbach-Rheydt nimmt Testamente von Personen in Verwahrung. Am Nachlassgericht Mönchengladbach-Rheydt können die Erben darüber hinaus einen Erbschein beantragen.
Inhaltsverzeichnis:
In einigen besonderen Einzelfällen liegt die jeweilige Zuständigkeit nicht beim Nachlassgericht Mönchengladbach-Rheydt. Soll ein Erbausschlag eingereicht werden, kann die Person diesen Erbausschlag im Bezirk des Wohnorts einreichen und durchführen lassen.
Unterlagen, die dafür notwendig sind, werden dann von dort an das zuständige Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet, nachdem sie beglaubigt wurden.
Nachlassgericht Mönchengladbach-Rheydt - Anfahrt und Kontaktadressen
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt
Brucknerallee 115
41236 Mönchengladbach
Postfach 20 01 61
41201 Mönchengladbach
Telefon-Nr.: 02166 972 0
Fax-Nummer: 02166 972-100
Internetseite: www.ag-moenchengladbach-rheydt.nrw.de
Welche Zuständigkeiten hat das Nachlassgericht Mönchengladbach-Rheydt?
Im Zuge einer Erbschaft fallen für die Erben Aufgaben an, für die fast ausnahmslos das Nachlassgericht Mönchengladbach-Rheydt zuständig ist. Die Erben tragen in der Regel auch die dafür anfallenden Kosten.
Hierzu gehören:
- Erteilen von Testamentsvollstreckerzeugnissen
- Verfügungseröffnung im Todesfall
- Verfügungen im Todesfall
- Verwalten des Nachlasses
- Erbscheinerteilung
- Ermitteln der Erben
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Zusätzliche Aufgaben beim Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt
Neben Nachlassangelegenheiten, fallen verschiedene weitere Tätigkeiten in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt. Unter anderem verantwortlich ist das Amtsgericht im elektronischen Rechtsverkehr für:
- Grundbuchverfahren
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Familiensachen
Die häufigsten Fragen zum Nachlassgericht Mönchengladbach-Rheydt
Der § 344 Abs. 7 FamFG legt fest, dass die nötigen Dokumente auch vom Nachlassgericht des Erben an das Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet werden können. Das persönliche Erscheinen ist also nicht notwendig.
Die Nachlassabteilung des Amtsgerichts im Bezirk des Erben kümmert sich um die Beglaubigung und Weiterleitung der erforderlichen Dokumente. Der Erbe muss somit nicht persönlich beim Amtsgericht des Erblassers erscheinen.
Kann das örtlich zuständige Nachlassgericht nicht ermittelt werden, ist das Nachlassgericht Berlin Schöneberg der zuständig.
Das Nachlassgericht erteilt nur dann einen Erbschein, wenn vorab ein entsprechender gültiger Antrag eingereicht wurde. Der Antrag zur Erteilung eines Erbscheins kann je nach den jeweiligen Rahmenbedingungen einer Erbschaft vom Alleinerben sowie den möglichen Mit-, Nach- oder Ersatzerben gestellt werden. Auch ein Testamentsvollstrecker ist dazu berechtigt, einen Erbscheinantrag vorzubringen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
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