Die Nachlassabteilung des Amtsgerichtes Monschau ist für alle Bürger zuständig, die zum Zeitpunkt ihres Todes im Gerichtsbezirk wohnhaft waren. Das Nachlassgericht Monschau nimmt Testamente der Bürger in Verwahrung. Zum Nachlass Berechtigte können am Nachlassgericht Monschau zudem einen Antrag zur Erstellung eines Erbscheins einreichen.
Inhaltsverzeichnis:
Nicht für alle Angelegenheiten den Nachlass betreffend ist das Nachlassgericht Monschau (ID: R3109) zuständig. Für die Ausschlagung der Erbschaft etwa, kann das Nachlassgericht im Bezirk der Person, die die Erklärung einreicht, zuständig sein.
Unterlagen, die dafür notwendig sind, werden dann von dort an das zuständige Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet, nachdem sie beglaubigt wurden.
Nachlassgericht Monschau - Adressen und Kontaktdaten
Amtsgericht Monschau
Laufenstraße 38
52156 Monschau
Tel.-Nr.: 02472 9907-0
Fax-Nr.: 02472 9907-40
Website: www.ag-monschau.nrw.de
Welche Aufgaben übernimmt das Nachlassgericht Monschau?
Eine Vielzahl von Aufgaben werden vom jeweiligen Nachlassgericht übernommen, davon sind einige mit Gebühren verknüpft.
Zu den Aufgaben zählen:
- Vollstrecken von Testamenten
- Verfügungseröffnung im Todesfall
- Erteilung von Erbscheinen
- Nachlassverwaltung
- Nachlasssicherung
- Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
- Ermittlung der Erben
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Zusätzliche Aufgaben beim Amtsgericht Monschau
Das Amtsgericht Monschau verwaltet nicht nur Angelegenheiten bei einem Nachlass.Auch der elektronische Rechtsverkehr in den folgenden Bereichen obliegt dem Gericht:
- Familiensachen
- Grundbuchverfahren
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Häufig gestellte Fragen zum Nachlassgericht Monschau
Nachlassangelegenheiten, die die Erbausschlagung betreffen, können gemäß § 344 Abs. 7 FamFG am Amtsgericht beziehungsweise Nachlassgericht der das Erbe ausschlagenden Person eingereicht werden.
Die Nachlassabteilung des Amtsgerichts im Bezirk des Erben kümmert sich um die Beglaubigung und Weiterleitung der erforderlichen Dokumente. Der Erbe muss somit nicht persönlich beim Amtsgericht des Erblassers erscheinen.
Ein Nachlassgericht ist dann für diesen Fall zuständig: Das Amtsgericht in Berlin Schöneberg.
Ein Erbschein wird nur vom zuständigen Nachlassgericht ausgehändigt, wenn ein Grund dafür vorliegt und daraufhin ein entsprechender Antrag eingereicht wurde. Dieser Antrag kann vom Alleinerben, von möglichen Miterben, Nach- oder Ersatzerben sowie vom Testamentsvollstrecker gestellt werden.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
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