Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt ihres Todes im Bezirk des Amtsgerichts Nördlingen hatten, betreut die Abteilung Nachlass des Amtsgerichts Nördlingen. Wenn Personen ein handgeschriebenes Testament verwahren wollen, liegt die Zuständigkeit bei diesem Amtsgericht Nördlingen. Zum Nachlass Berechtigte können am Nachlassgericht Nördlingen zudem einen Antrag zur Erstellung eines Erbscheins einreichen.
Inhaltsverzeichnis:
Nicht für alle Angelegenheiten den Nachlass betreffend ist das Nachlassgericht Nördlingen (Bayern) zuständig. So kann die Erbausschlagung zum Beispiel auch am Nachlassgericht vorgenommen werden, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Gesetzlich ist festgesetzt, dass die für eine Erbausschlagung erforderlichen Dokumente vom Nachlassgericht des Erben in beglaubigter Form an die zuständige Nachlassabteilung des für den Erblasser zuständigen Amtsgerichtes übermittelt werden.
Nachlassgericht Nördlingen - Anschrift und Servicenummern
Amtsgericht Nördlingen
Tändelmarkt 5
86720 Nördlingen
Postfach 11 11
86711 Nördlingen
Telefon-Nr.: 09081 2109-0
Fax: 09081 2109-520
Internetseite: www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/noerdlingen/
Welche Funktionen übernimmt das Nachlassgericht Nördlingen?
Das Nachlassgericht Nördlingen übernimmt diverse, zum großen Teil gebührenpflichtige Aufgaben.
Zu den Aufgaben zählen:
- Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
- Nachlassverwaltung
- Ermittlung der Erben
- Sichern des Erbes
- Alle Verfügungen bei einem Todesfall
- Verfügungen, die bis zum Todesfall verwahrt werden
- Ausstellung von Erbscheinen
- Testamentsvollstreckung
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Amtsgericht Nördlingen - weitere Aufgabenbereiche
Das Amtsgericht betreut nicht nur Fälle des Nachlasses für Erben und Erblasser, es betreut auch andere Bereiche, in denen Rechtsverkehr stattfindet:
- Zivilverfahren
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Familiensachen
- Grundbuchverfahren
- Strafverfahren
Nachlassgericht Nördlingen - häufige Fragen
Angelegenheiten des Nachlasses, die das Ausschlagen des Erbes betreffen, können gemäß § 344 Abs. 7 FamFG am Wohnort der erklärenden Person in dem dafür zuständigen Nachlassgericht durchgeführt werden.
Die Weiterleitung erfolgt, damit die Anreise durch den Erben nicht mehr erforderlich ist.
Sollte dieser Fall eintreten, ist das Gericht in Berlin Schöneberg zuständig.
Eine Ausfertigung dieses Erbscheins wird nur dann vom zuständigen Amtsgericht durchgeführt, wenn ein Grund dafür vorliegt und daraufhin ein entsprechender Antrag eingereicht wurde. Es kann unterschiedliche Fälle geben, nach denen der Erbschein beantragt wird. Es können nämlich Miterben, Alleinerben, Ersatzerben oder auch der Vollstrecker des Testaments den Erbschein beantragen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
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