Für alle Personen, die zum Zeitpunkt des Todes im Bezirk des zuständigen Amtsgerichts Nordhausen lebten, gilt, dass Sie von der Nachlassabteilung des Amtsgericht Nordhausen betreut werden. Diese Personen können ihr privatschriftliches Testament beim Nachlassgericht Nordhausen hinterlegen. Erben können am Nachlassgericht Nordhausen außerdem einen Antrag zur Erstellung eines Erbscheins einreichen.
Inhaltsverzeichnis:
Nicht zuständig in bestimmten Fällen ist die Abteilung Nachlass des Amtsgerichts Nordhausen, auch wenn der Erblasser dort im Bezirk zuletzt gemeldet gewesen ist. Die Erbausschlagung kann in manchen Fällen auch an dem Nachlassgericht durchgeführt werden, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das für den Erben örtlich zuständige Nachlassgericht ist dazu angehalten, die benötigten, beglaubigten Dokumente an das für den Erblasser zuständige Nachlassgericht weiterzugeben.
Nachlassgericht Nordhausen - Anschrift und Servicenummern
Amtsgericht Nordhausen
Rudolf-Breitscheid-Straße 6
99734 Nordhausen
Postfach 10 01 51
99721 Nordhausen
Telefon-Nr.: 03631 4220
Fax-Nummer: 03631 42210
Website: gerichte.thueringen.de/gerichte-in-thueringen/landgerichte-muehlhausen/amtsgericht-nordhausen
Nachlassgericht Nordhausen - die Aufgaben in der Übersicht
Für fast alle Aufgaben, die im Zuge einer Erbschaft für die Erben bzw. den Erblasser anfallen, ist das Nachlassgericht Nordhausen zuständig. Die Kosten müssen von den Erben getragen werden.
Zu den Aufgaben zählen:
- Sichern von allen Dingen, die zum Nachlass gehören
- Alle Verfügungen bei einem Todesfall
- Vollstreckung eines Testaments
- Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
- Verwaltung des Nachlasses
Jetzt kostenlos Informieren.
Weitere Aufgaben des Amtsgerichts Nordhausen
Das Amtsgericht regelt nicht nur den Nachlass im Falle eines Todes, sondern kümmert sich auch um die rechtlichen Angelegenheiten folgender Bereiche:
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Zivilverfahren
Nachlassgericht Nordhausen - Fragen und Antworten
Der § 344 Abs. 7 FamFG legt fest, dass das Ausschlagen einer Erbschaft auch bei der Nachlassabteilung des für den Erbempfänger zuständigen Amtsgerichtes erklärt werden kann.
Alle erforderlichen Unterlagen werden vom Amtsgericht beglaubigt und an das Nachlassgericht des Erblassers übermittelt. Es muss dann keine umständliche Anreise durch den Erben erfolgen.
Sollte das örtlich zuständige Nachlassgericht nicht gefunden werden können, ist das Gericht in Berlin Schöneberg zuständig.
Vom Amtsgericht wird ein Erbschein nur dann erteilt, wenn ein entsprechender Antrag eingereicht wurde. Dieser Antrag kann von verschiedenen Personen gestellt werden: Alleinerben, Miterben, Nach- und Ersatzerben.
Das könnte Sie auch interessieren:
Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
Bewerten Sie diesen Artikel
Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.