Für alle Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes im Bezirk des Amtsgerichtes Offenburg wohnhaft waren, ist die Nachlassabteilung des Gerichts zuständig. Wenn die betroffenen Personen ein handgeschriebenes Testament verwahren wollen, können sie das Nachlassgericht Offenburg aufsuchen. Die Angehörigen des Verstorbenen können hier die Ausstellung eines Erbscheins beantragen.
Nicht alle Angelegenheiten, die den Nachlass betreffen, betreut das Nachlassgericht Offenburg. So kann die Erbausschlagung zum Beispiel auch am Nachlassgericht vorgenommen werden, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das für den Erben örtlich zuständige Nachlassgericht ist dazu angehalten, die benötigten, beglaubigten Dokumente an das für den Erblasser zuständige Nachlassgericht weiterzugeben.
Nachlassgericht Offenburg - Anfahrt und Kontaktadressen
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
Telefon-Nr.: 0781 933-0
Fax-Nr.: 0781 933-1089
Homepage: amtsgericht-offenburg.justiz-bw.de
Welche Aufgaben übernimmt das Nachlassgericht Offenburg?
Die auf die Erben zukommenden Aufgaben verbunden mit einer Erbschaft, werden fast ausnahmslos vom Nachlassgericht Offenburg betreut. Die Erben tragen in der Regel auch die dafür anfallenden Kosten.
Folgende Aufgaben übernimmt das Nachlassgericht Offenburg:
- Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
- Verwalten des Nachlasses
- Alle Verfügungen bei einem Todesfall
- Sichern von allen Dingen, die zum Nachlass gehören
- Testamentsvollstreckung
- Erbscheinerteilung
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Amtsgericht Offenburg - weitere Aufgabenfelder im Überblick
Neben Nachlassangelegenheiten, fallen verschiedene weitere Tätigkeiten in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Offenburg. Der elektronische Rechtsverkehr wird noch für folgende andere Verfahren durch das Amtsgericht abgedeckt:
- Zivilverfahren
- Strafverfahren
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Familiensachen
Die häufigsten Fragen zum Nachlassgericht Offenburg
Der § 344 Abs. 7 FamFG legt fest, dass das Ausschlagen der Erbschaft auch am Amtsgericht des Erben erfolgen kann.
Alle erforderlichen Unterlagen werden vom Amtsgericht beglaubigt und an das Nachlassgericht des Erblassers übermittelt. Es muss dann keine umständliche Anreise durch den Erben erfolgen.
In diesem Falle wird immer das Amtsgericht in Berlin Schöneberg für die Verwaltung des Falls zuständig.
Ein Erbschein wird vom Nachlassgericht nur dann erteilt, insofern ein gültiger Antrag auf diesen Schein eingereicht wurde. Je nach Erbfall ist es unterschiedlich, wer den Antrag auf einen Erbschein stellen kann. So können sowohl Alleinerben als auch Miterben, Nacherben, Ersatzerben oder der Testamentsvollstrecker für die Beantragung der Erbscheinerteilung in Frage kommen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
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