Nachlassgericht Ottweiler - alle Informationen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Für alle betroffenen Personen zuständig ist die Nachlassabteilung des Amtsgerichts Ottweiler, die beim Todeszeitpunkt im zuständigen Gerichtsbezirks lebten. Wenn Personen über ein handgeschriebenes Testament verfügen, liegt die Zuständigkeit bei diesem Nachlassgericht Ottweiler. Am Nachlassgericht Ottweiler können Angehörige darüber hinaus die Ausstellung eines Erbscheins anfragen.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Kontaktdaten
  2. Aufgaben
  3. Fragen

In wenigen besonderen Fällen liegt die jeweilige Zuständigkeit nicht beim Amtsgericht Ottweiler. Soll ein Erbe ausgeschlagen werden, kann diese Erklärung auch durch die am Wohnort ansässigen Behörden betreut werden.

Gesetzlich ist festgesetzt, dass die für eine Erbausschlagung erforderlichen Dokumente vom Nachlassgericht des Erben in beglaubigter Form an die zuständige Nachlassabteilung des für den Erblasser zuständigen Amtsgerichtes übermittelt werden.

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Nachlassgericht Ottweiler - Adressen und Kontaktdaten

Amtsgericht Ottweiler
Reiherswaldweg 2
66564 Ottweiler

Tel.-Nr.: 06824 309-0
Fax-Nr.: 06824 309-49
Homepage: www.saarland.de/agotw/DE/home/home_node

Nachlassgericht Ottweiler - die Aufgaben im Überblick

Eine Vielzahl von Aufgaben werden vom jeweiligen Nachlassgericht übernommen, davon sind einige mit Gebühren verknüpft.

Fälle, die im Nachlassgericht Ottweiler behandelt werden, sind zum Beispiel:

  • Testamentsvollstreckerzeugnisse
  • Verfügungseröffnung im Todesfall
  • Vollstrecken von Testamenten
  • Verfügungen im Todesfall
  • Ermitteln der Erben
  • Erbscheinerteilung
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Amtsgericht Ottweiler - weitere Aufgabenbereiche

Das Amtsgericht Ottweiler verwaltet nicht nur den Nachlass bei einem Todesfall.Folgende Verfahren werden rechtlichen ebenfalls vom Amtsgericht verwaltet:

  • Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  • Zivilverfahren
  • Familiensachen
  • Grundbuchverfahren

Nachlassgericht Ottweiler - häufige Fragen

Muss ich wirklich zum Amtsgericht Ottweiler kommen, wenn der Verstorbene und ich nicht am selben Ort wohnen?

Der § 344 Abs. 7 FamFG legt fest, dass das Ausschlagen einer Erbschaft auch bei der Nachlassabteilung des für den Erbempfänger zuständigen Amtsgerichtes erklärt werden kann.

Die Nachlassabteilung des Amtsgerichts im Bezirk des Erben kümmert sich um die Beglaubigung und Weiterleitung der erforderlichen Dokumente. Der Erbe muss somit nicht persönlich beim Amtsgericht des Erblassers erscheinen.

Zuständig ist das örtliche Nachlassgericht, aber es kann nicht ermittelt werden - wie muss man vorgehen?

Zuständig in diesem Fall ist das Nachlassgericht in Berlin Schöneberg.

Bei welchen Fällen wird vom Gericht ein Erbschein erteilt?

Ein Erbschein wird nur dann vom Amtsgericht ausgestellt, nachdem vorab ein entsprechender Antrag eines Beteiligten beim Nachlassgericht eingereicht wurde. Dieser Antrag auf einen Erbschein kann von folgenden Personen gestellt werden: Testamentsvollstrecker, alleinige Erben, Miterben, Nacherben und Ersatzerben.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
  2. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
  3. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
  4. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »

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