Für alle gemeldeten Personen, die zum Todeszeitpunkt im jeweiligen Bezirk des Amtsgerichts gewohnt haben, gilt, dass sie der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Rottweil in diesem Bereich unterstellt sind. Das Nachlassgericht Rottweil nimmt Testamente von Personen in Verwahrung. Die Angehörigen des Verstorbenen können hier die Ausstellung eines Erbscheins beantragen.
In bestimmten Fällen ist die Nachlassabteilung des Amtsgerichts Rottweil nicht zuständig. So kann die Erbausschlagung zum Beispiel auch am Nachlassgericht vorgenommen werden, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die beglaubigten Unterlagen, die für alle Erklärungen notwendig sind, werden an das entsprechend zuständige Nachlassgericht Rottweil weitergeleitet.
Nachlassgericht Rottweil - Anfahrt und Kontaktadressen
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweil
Telefon-Nr.: 0741 243-0
Fax-Nummer: 0741 243-2345
Website: amtsgericht-rottweil.justiz-bw.de
Nachlassgericht Rottweil - die Aufgaben in der Übersicht
Das Nachlassgericht übernimmt Aufgaben verschiedener Art, die oft mit Gebühren verbunden sind.
Hierzu gehören:
- Ermittlung der Erben
- Erbscheinerteilung
- Vollstreckung des Testaments
- Eröffnung von Verfügungen im Falle des Todes
- Nachlasssicherung
- Verwahrung von Verfügungen
- Verwalten des Erbes
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Welche Aufgaben hat das Amtsgericht Rottweil außerdem?
Beim elektronisch abgewickelten Rechtsverkehr ist das Amtsgericht auch für folgende Aufgaben zuständig:
- Zivilverfahren
- Strafverfahren
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Nachlassgericht Rottweil - Fragen und Antworten
Laut § 344 Abs. 7 FamFG werden die erforderlichen beglaubigten Dokumente auch von der Nachlassabteilung des Amtsgericht der ausschlagenden Person an das zuständige Amtsgericht des Erblassers weitergeleitet.
Eine Weiterleitung erfolgt nach Beglaubigung der Dokumente, damit eine gegebenfalls zeit- und kostenintensive Anreise in der Regel nicht erforderlich ist.
In diesem Falle wird immer das Amtsgericht in Berlin Schöneberg für die Verwaltung des Falls zuständig.
Sollte man einen Erbschein benötigen, wenn ein entsprechender Antrag eingereicht wurde. Die Erstellung eines Antrags liegt nicht nur bei einer Person des Nachlassverfahrens. Die alleinigen Erben, die Miterben, die Nacherben oder auch andere Personen sind dazu berechtigt. Der Antrag auf einen Erbschein kann auch vom Testamentsvollstrecker erfolgen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
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