Für alle Personen, die zum Zeitpunkt des Todes im Bezirk des zuständigen Amtsgerichts Rudolstadt Zweigstelle Saalfeld lebten, gilt, dass sie der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Rudolstadt Zweigstelle Saalfeld in diesem Bereich unterstellt sind. Diese Personen können ihr von Hand geschriebenes Nachlassschreiben beim Nachlassgericht Rudolstadt Zweigstelle Saalfeld hinterlegen. Am Nachlassgericht Rudolstadt Zweigstelle Saalfeld können Angehörige darüber hinaus die Ausstellung eines Erbscheins anfragen.
Inhaltsverzeichnis:
In bestimmten Fällen ist die Nachlassabteilung des Amtsgerichts Rudolstadt Zweigstelle Saalfeld nicht zuständig. Ein Ausschlagen des Erbes beispielsweise kann auch am Nachlassgericht eingereicht und verhandelt werden, in dem Bezirk, in dem die betroffene Person gemeldet ist.
Die beglaubigten Unterlagen, die für alle Erklärungen notwendig sind, werden an das entsprechend zuständige Nachlassgericht Rudolstadt Zweigstelle Saalfeld weitergeleitet.
Nachlassgericht Rudolstadt Zweigstelle Saalfeld - Anfahrt und Kontaktadressen
Amtsgericht Rudolstadt
Zweigstelle Saalfeld
Beulwitzer Straße 10
7318 Saalfeld
Telefon-Nr.: 03671 57450
Fax: 03671 574550
Homepage: gerichte.thueringen.de/gerichte-in-thueringen/landgericht-gera/amtsgericht-rudolstadt
Nachlassgericht Rudolstadt Zweigstelle Saalfeld - die Aufgaben in der Übersicht
Die Erfüllung einer Vielzahl von in der Regel gebührenpflichtigen Aufgaben obliegt der Nachlassabteilung des Amtsgerichtes Rudolstadt Zweigstelle Saalfeld
Fälle, die im Nachlassgericht Rudolstadt Zweigstelle Saalfeld behandelt werden, sind zum Beispiel:
- Sicherung des Nachlasses
- Verwahren von Verfügungen im Todesfall
- Nachlassverwaltung
- Ermitteln der Erben
- Vollstreckung eines Testaments
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Amtsgericht Rudolstadt Zweigstelle Saalfeld - weitere Aufgabenbereiche
Rechtsverkehr, der elektronisch abgewickelt werden kann, wird ebenfalls von diesem Amtsgericht übernommen:
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Zivilverfahren
- Familiensachen
Nachlassgericht Rudolstadt Zweigstelle Saalfeld - Fragen und Antworten
Laut § 344 Abs. 7 FamFG können Erbausschlagungen an dem für den Erben örtlich zuständigen Nachlassgericht erklärt werden.
Vom Nachlassgericht des Erben werden die Dokumente beglaubigt weitergeleitet, so dass der Erbe es wesentlich einfacher hat, das Ausschlagen des Erbes durchzuführen.
Kann das örtlich zuständige Nachlassgericht nicht ermittelt werden, ist das Nachlassgericht Berlin Schöneberg der zuständig.
Vom Amtsgericht wird ein Erbschein nur dann erteilt, wenn ein entsprechender Antrag eingereicht wurde. Je nach Erbfall ist es unterschiedlich, wer den Antrag auf einen Erbschein stellen kann. So können sowohl Alleinerben als auch Miterben, Nacherben, Ersatzerben oder der Testamentsvollstrecker für die Beantragung der Erbscheinerteilung in Frage kommen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
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