Betroffene Personen, die vor ihrem Tod im Bereich des Amtsgerichts Saarbrücken wohnten, betreut die Abteilung Nachlass des Amtsgerichts Saarbrücken. Das Nachlassgericht Saarbrücken nimmt Nachlassschreiben der Bürger in Verwahrung. Am Nachlassgericht Saarbrücken können Angehörige darüber hinaus einen Erbschein beantragen.
Inhaltsverzeichnis:
In bestimmten Fällen ist die Nachlassabteilung des Amtsgerichts Saarbrücken nicht zuständig. Die Erbausschlagung kann in manchen Fällen auch an dem Nachlassgericht durchgeführt werden, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die beglaubigten Unterlagen, die für alle Erklärungen notwendig sind, werden an das entsprechend zuständige Nachlassgericht Saarbrücken weitergeleitet.
Nachlassgericht Saarbrücken - Anfahrt und Kontaktadressen
Amtsgericht Saarbrücken
Franz-Josef-Röder-Straße 13
66119 Saarbrücken
Telefon-Nr.: 0681 501-05
Fax: 0681 501-5600
Homepage: www.saarland.de/agsb/DE/home/home_node
Nachlassgericht Saarbrücken - die Aufgaben im Überblick
Die auf die Erben zukommenden Aufgaben verbunden mit einer Erbschaft, werden fast ausnahmslos vom Nachlassgericht Saarbrücken betreut. Kosten, die dabei anfallen, müssen von den Erben getragen werden.
Fälle, die im Nachlassgericht Saarbrücken behandelt werden, sind zum Beispiel:
- Verfügungsverwahrung (im Todesfall)
- Vollstreckung eines Testaments
- Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
- Ausstellung von Erbscheinen
- Erbenermittlung
- Sicherung des Nachlasses
- Verwalten des Nachlasses
- Eröffnen von Verfügungen
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Zusätzliche Aufgaben beim Amtsgericht Saarbrücken
Das Amtsgericht regelt nicht nur den Nachlass im Todesfall, sondern ist ebenfalls zuständig für den elektronischen Rechtsverkehr in folgenden Bereichen:
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Familiensachen
- Grundbuchverfahren
Häufig gestellte Fragen zum Nachlassgericht Saarbrücken
Laut § 344 Abs. 7 FamFG kann eine Erbausschlagung auch am Wohnort der Person durchgeführt werden, die das Erbe ausschlagen möchte.
Die Nachlassabteilung des Amtsgerichts im Bezirk des Erben kümmert sich um die Beglaubigung und Weiterleitung der erforderlichen Dokumente. Der Erbe muss somit nicht persönlich beim Amtsgericht des Erblassers erscheinen.
Zuständig in diesem Fall ist das Nachlassgericht in Berlin Schöneberg.
Ein Erbschein wird vom Nachlassgericht nur dann erteilt, wenn auch ein Antrag darauf gestellt wurde. Die Erstellung eines Antrags liegt nicht nur bei einer Person des Nachlassverfahrens. Die alleinigen Erben, die Miterben, die Nacherben oder auch andere Personen sind dazu berechtigt. Der Antrag auf einen Erbschein kann auch vom Testamentsvollstrecker erfolgen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
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