Personen, die vor ihrem Tod im Bezirk des Amtsgerichts Sankt Ingbert wohnten, betreut die Abteilung Nachlass des Amtsgerichts Sankt Ingbert. Wenn die betroffenen Personen ein handgeschriebenes Testament verwahren wollen, liegt die Zuständigkeit bei diesem Amtsgericht Sankt Ingbert. Angehörige des Erblassers können hier außerdem einen Erbschein beantragen.
Inhaltsverzeichnis:
Nicht zuständig in bestimmten Fällen ist die Abteilung Nachlass des Nachlassgericht Sankt Ingbert, auch wenn der Erblasser zuletzt dort wohnhaft gewesen ist. Soll eine Ausschlagung des Erbes erfolgen, kann diese Erklärung auch durch die am Wohnort ansässigen Behörden betreut werden.
Die Übermittlung der für eine Erbausschlagung erforderlichen beglaubigten Dokumente ist gesetzlich geregelt und wird vom Nachlassgericht des Erben an das Nachlassgericht des Erblassers vorgenommen.
Nachlassgericht Sankt Ingbert - Anschrift
Amtsgericht St. Ingbert
Ensheimer Straße 2
66386 St. Ingbert
Telefon-Nr.: 06894 984-03
Fax-Nummer: 06894 984-202
Website: www.saarland.de/agigb/DE/home/home_node
Nachlassgericht Sankt Ingbert - alle Aufgabenbereiche
Die auf die Erben zukommenden Aufgaben verbunden mit einer Erbschaft, werden fast ausnahmslos vom Nachlassgericht Sankt Ingbert betreut. Die Erben tragen in der Regel auch die dafür anfallenden Kosten.
Zu den Aufgaben gehören:
- Ermitteln der Erben
- Vollstreckung des Testaments
- Verwaltung des Nachlasses
- Testamentsvollstreckerzeugnisse
- Erbscheinausstellung
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Amtsgericht Sankt Ingbert - weitere Aufgabenfelder im Überblick
Das Amtsgericht regelt nicht nur den Nachlass, sondern kümmert sich auch um die rechtlichen Angelegenheiten folgender Bereiche:
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Zivilverfahren
- Grundbuchverfahren
Die häufigsten Fragen zum Nachlassgericht Sankt Ingbert
Nachlassangelegenheiten, die die Erbausschlagung betreffen, können gemäß § 344 Abs. 7 FamFG am Nachlassgericht im Bezirk des gewöhnlichen Aufenthalts der erklärenden Person vorgenommen werden.
Dem Erben entstehen keine weiteren Kosten durch die Anmeldung zur Ausschlagung des Erbes am Wohnort des Erblassers. Stattdessen arbeiten die beiden Nachlassgerichte Hand in Hand und das Amtsgericht des Erben leitet alle Dokumente beglaubigt an das Amtsgericht des Verstorbenen weiter.
In diesem Falle wird immer das Amtsgericht in Berlin Schöneberg für die Verwaltung des Falls zuständig.
Ein Erbschein wird vom Nachlassgericht nur dann erteilt, insofern ein gültiger Antrag auf diesen Schein eingereicht wurde. Wer diesen Antrag stellen kann, ist vom individuellen Erbfall abhängig. Es können nämlich Miterben, Alleinerben, Ersatzerben oder auch der Vollstrecker des Testaments den Erbschein beantragen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
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