Alle gemeldeten Personen werden von der Abteilung Nachlass des Amtsgerichts Schönebeck betreut, die beim Todeszeitpunkt im zuständigen Gerichtsbezirks lebten. Das Nachlassgericht Schönebeck nimmt Nachlassschreiben der Bürger in Verwahrung. Zum Nachlass Berechtigte können am Nachlassgericht Schönebeck zudem einen Antrag zur Erstellung eines Erbscheins einreichen.
Inhaltsverzeichnis:
In bestimmten Fällen ist die Nachlassabteilung des Amtsgerichts Schönebeck nicht zuständig. Die Erbausschlagung kann in manchen Fällen auch an dem Nachlassgericht durchgeführt werden, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die beglaubigten Unterlagen, die für alle Erklärungen notwendig sind, werden an das entsprechend zuständige Nachlassgericht Schönebeck weitergeleitet.
Nachlassgericht Schönebeck - Anfahrt und Kontaktadressen
Amtsgericht Schönebeck
Friedrichstraße 96
39218 Schönebeck (Elbe)
Postfach 15 51
39212 Schönebeck (Elbe)
Tel.: 03928 7820
Fax-Nummer: 03928 78220144
Internetseite: www.ag-sbk.sachsen-anhalt.de
Welche Zuständigkeiten hat das Nachlassgericht Schönebeck?
Eine Vielzahl von Aufgaben werden vom jeweiligen Nachlassgericht übernommen, davon sind einige mit Gebühren verknüpft.
Einige Aufgaben des Nachlassgerichts Schönebeck auf einen Blick:
- Erteilen von Erbscheinen
- Ermittlung der Erben
- Sichern des Erbes
- Vollstreckung des Testaments
- Verfügungen, die bis zum Todesfall verwahrt werden
- Eröffnung von Verfügungen im Todesfall
- Verwalten des Nachlasses
- Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
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Amtsgericht Schönebeck - weitere Aufgabenbereiche
Nicht nur für den Nachlass ist das Amtsgericht zuständig, sondern auch für Rechtsverkehr, der elektronisch abgewickelt wird:
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Zivilverfahren
Häufig gestellte Fragen zum Nachlassgericht Schönebeck
Wenn das Erbe ausgeschlagen werden soll, kann das gemäß § 344 Abs. 7 FamFG am Wohnort der erklärenden Person in dem dafür zuständigen Nachlassgericht durchgeführt werden.
Eine Weiterleitung erfolgt nach Beglaubigung der Dokumente, damit ein gesondertes Erscheinen mit erforderlichen Dokumenten durch den Erben nicht mehr nötig ist.
Zuständig in diesem Fall ist das Nachlassgericht in Berlin Schöneberg.
Ein Erbschein wird vom Nachlassgericht nur dann erteilt, insofern ein gültiger Antrag auf diesen Schein eingereicht wurde. Je nach Erbfall ist es unterschiedlich, wer den Antrag auf einen Erbschein stellen kann. So können sowohl Alleinerben als auch Miterben, Nacherben, Ersatzerben oder der Testamentsvollstrecker für die Beantragung der Erbscheinerteilung in Frage kommen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
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