Nachlassgericht Singen am Hohentwiel - alle Informationen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Für alle Personen, die zum Zeitpunkt des Todes im Bezirk des zuständigen Amtsgerichts Singen am Hohentwiel lebten, gilt, dass sie der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Singen am Hohentwiel in diesem Bezirk unterstellt sind. Das Nachlassgericht Singen am Hohentwiel nimmt Nachlassschreiben der Bürger in Verwahrung. Erben können am Nachlassgericht Singen am Hohentwiel zudem einen Antrag zur Erstellung eines Erbscheins einreichen.

In bestimmten Fällen ist die Nachlassabteilung des Amtsgerichts Singen am Hohentwiel nicht zuständig. Soll ein Erbe ausgeschlagen werden, kann diese Erklärung auch durch die am Wohnort ansässigen Behörden betreut werden.

Die notwendigen Unterlagen werden von dort von einem Sachbearbeiter in öffentlich beglaubigter Form an das zuständige Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet.

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Nachlassgericht Singen am Hohentwiel - Anschrift und Nummern

Amtsgericht Singen
Erzbergerstraße 28
78224 Singen (Hohentwiel)

Tel.-Nr.: 07731 4001-0
Fax-Nummer: 07731 4001-83
Internetseite: amtsgericht-singen.justiz-bw.de

Welche Verantwortungen hat das Nachlassgericht Singen am Hohentwiel?

Eine Vielzahl von Aufgaben werden vom jeweiligen Nachlassgericht übernommen, davon sind einige mit Gebühren verknüpft.

Zu den Aufgaben zählen:

  • Ermitteln der Erben
  • Eröffnung von Verfügungen im Todesfall
  • Verwalten des Nachlasses
  • Verfügungsverwahrung (im Todesfall)
  • Vollstreckung eines Testaments
  • Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
  • Erteilung von Erbscheinen
  • Sichern des Nachlasses
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Weitere Aufgaben des Amtsgerichts Singen am Hohentwiel

Nicht nur für den Nachlass ist das Amtsgericht zuständig, sondern auch für Rechtsverkehr, der elektronisch abgewickelt wird:

  • Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  • Zivilverfahren
  • Strafverfahren
  • Familiensachen

Häufig gestellte Fragen zum Nachlassgericht Singen am Hohentwiel

Mein Wohnort weicht von dem des Verstorbenen, der das Erbe hinterlässt ab. Muss ich für die Ausschlagung der Erbschaft dennoch anreisen?

Laut § 344 Abs. 7 FamFG muss der Erbe, der das Erbe ausschlagen möchte, nicht einen gesonderten Antrag beim Amtsgericht des Erblassers stellen, sondern kann dies beim Nachlassgericht seines Bezirks durchführen.

Alle erforderlichen Unterlagen werden vom Amtsgericht beglaubigt und an das Nachlassgericht des Erblassers übermittelt. Es muss dann keine umständliche Anreise durch den Erben erfolgen.

Welches Gericht ist zuständig, wenn das Ermitteln des örtlich zuständiges Nachlassgerichts nicht möglich gewesen ist?

In diesem Fall ist das Nachlassgericht Berlin Schöneberg zuständig.

Wie bekommt man vom zuständigen Amtsgericht einen Erbschein?

Nur nach Einreichen eines entsprechenden Antrags auf einen Erbschein, kann das Nachlassgericht diesem nachkommen. Wer diesen Antrag stellen kann, ist vom individuellen Erbfall abhängig. Es können nämlich Miterben, Alleinerben, Ersatzerben oder auch der Vollstrecker des Testaments den Erbschein beantragen.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
  2. Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
  3. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »

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