Personen, die zum Todeszeitpunkt im Einzugsgebiet des Amtsgerichts St. Wendel lebten, betreut die Abteilung Nachlass des Amtsgerichts St. Wendel. Diese Personen können ihr von Hand geschriebenes Testament beim Nachlassgericht St. Wendel in Verwahrung geben. Am Nachlassgericht St. Wendel können Angehörige darüber hinaus die Ausstellung eines Erbscheins anfragen.
Inhaltsverzeichnis:
In wenigen besonderen Einzelfällen liegt die örtliche Zuständigkeit nicht beim Amtsgericht St. Wendel. Für die Ausschlagung der Erbschaft etwa, kann auch das Nachlassgericht am gewöhnlichen Aufenthalt der erklärenden Person aufgesucht werden.
Die notwendigen Unterlagen werden von dort von einem Sachbearbeiter in öffentlich beglaubigter Form an das zuständige Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet.
Nachlassgericht St. Wendel - Anschrift
Amtsgericht St. Wendel
Schorlemer Straße 33
66606 St. Wendel
Tel.: 06851 908-0
Fax: 06851 908-210
Website: www.saarland.de/agwnd/DE/home/home_node.html
Nachlassgericht St. Wendel - die Aufgaben im Überblick
Zum großen Teil sind die diversen Aufgaben des Nachlassgerichts St. Wendel gebührenpflichtig.
Fälle, die im Nachlassgericht St. Wendel behandelt werden, sind zum Beispiel:
- Verwaltung des Nachlasses
- Vollstreckung des Testaments
- Erbenermittlung
- Nachlasssicherung
- Ausstellung von Erbscheinen
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Amtsgericht St. Wendel - weitere Aufgabenfelder im Überblick
Im Amtsgericht St. Wendel werden nicht nur Fälle, die den Nachlass betreffen, verwaltet.In folgenden Bereichen ist das Gericht für den elektronischen Rechtsverkehr zuständig:
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Zivilverfahren
- Grundbuchverfahren
Fragen und Antworten zum Nachlassgericht St. Wendel
Der § 344 Abs. 7 FamFG legt fest, dass die nötigen Dokumente auch vom Nachlassgericht des Erben an das Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet werden können. Das persönliche Erscheinen ist also nicht notwendig.
Vom Nachlassgericht des Erben werden die Dokumente beglaubigt weitergeleitet, so dass der Erbe es wesentlich einfacher hat, das Ausschlagen des Erbes durchzuführen.
Zuständig in diesem Fall ist das Nachlassgericht in Berlin Schöneberg.
Vom Amtsgericht wird ein Erbschein nur dann erteilt, wenn auch ein Antrag darauf gestellt wurde. Der Antrag kann von verschiedenen Beteiligten im Nachlassverfahren gestellt werden. So zum Beispiel von den Alleinerben, Miterben, Nacherben oder Ersatzerben. Auch ein Testamentsvollstrecker ist dazu berechtigt, einen Erbscheinantrag vorzubringen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
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