Personen, die ihren Wohnsitz im Zeitpunkt ihres Todes im Bereich des Amtsgerichts Syke hatten, werden von der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Syke verwaltet. Wenn Personen ein handgeschriebenes Testament verwahren wollen, können sie sich an das Nachlassgericht Syke wenden. Am Nachlassgericht Syke können die Erben darüber hinaus einen Erbschein beantragen.
Inhaltsverzeichnis:
In einigen besonderen Fällen liegt die örtliche Zuständigkeit nicht beim Amtsgericht Syke. Die Erbausschlagung kann in manchen Fällen auch an dem Nachlassgericht durchgeführt werden, in dem Bezirk, in dem die erklärende Person lebt.
Die für eine Erbausschlagung erforderlichen Dokumente werden nach Prüfung und Beglaubigung vom Nachlassgericht des Erben regulär an das Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet.
Nachlassgericht Syke - Adressen und Kontaktdaten
Amtsgericht Syke
Amtshof 2
28857 Syke
Postfach 11 65
28845 Syke
Telefon-Nr.: 04242 1650
Fax-Nr.: 04242 165100
Website: www.amtsgericht-syke.niedersachsen.de
Nachlassgericht Syke - alle Aufgabenbereiche
Ein Nachlassgericht ist für verschiedene Aufgaben zuständig, die nicht immer gebührenfrei sind.
Folgende Aufgaben übernimmt das Nachlassgericht als Amtsgericht Syke:
- Nachlasssicherung
- Verwaltung des Nachlasses
- Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
- Vollstreckung eines Testaments
- Verfügungen im Todesfall
Jetzt kostenlos Informieren.
Welche Aufgaben hat das Amtsgericht Syke außerdem?
Nicht nur für den Nachlass ist das Amtsgericht zuständig, sondern auch für Rechtsverkehr, der elektronisch abgewickelt wird:
- Zivilverfahren
- Familiensachen
Die häufigsten Fragen zum Nachlassgericht Syke
Laut § 344 Abs. 7 FamFG ist es nicht notwendig zu dem Nachlassgericht des Verstorbenen zu kommen.
Die beglaubigten Dokumente werden an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet, sodass der Erbe es wesentlich einfacher hat, das Ausschlagen des Erbes durchzuführen.
Sollte das örtlich zuständige Nachlassgericht nicht gefunden werden können, ist das Gericht in Berlin Schöneberg zuständig.
Ein Erbschein wird vom Nachlassgericht nur dann erteilt, insofern ein gültiger Antrag auf diesen Schein eingereicht wurde. Je nach Erbfall ist es unterschiedlich, wer den Antrag auf einen Erbschein stellen kann. So können sowohl Alleinerben als auch Miterben, Nacherben, Ersatzerben oder der Testamentsvollstrecker für die Beantragung der Erbscheinerteilung in Frage kommen.
Das könnte Sie auch interessieren:
Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
Bewerten Sie diesen Artikel
Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.