Die Nachlassabteilung des Amtsgerichtes Tettnang ist für alle Bürger zuständig, die beim Todeszeitpunkt im zuständigen Gerichtsbezirks lebten.
Das Nachlassgericht Tettnang nimmt Nachlassschreiben von Personen in Verwahrung. Am Nachlassgericht Tettnang können Angehörige darüber hinaus die Ausstellung eines Erbscheins anfragen.
Nicht alle Angelegenheiten, die den Nachlass betreffen, betreut das Nachlassgericht Tettnang. Für die Ausschlagung der Erbschaft zum Beispiel, kann das Nachlassgericht am Wohnort der entsprechenden Person, die die Erklärung einreicht, aufgesucht werden.
Die notwendigen Unterlagen werden von dort vom zuständigen Sachbearbeiter in öffentlich beglaubigter Form an das zuständige Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet.
Nachlassgericht Tettnang - die Aufgaben in der Übersicht

Für fast alle Aufgaben, die im Zuge einer Erbschaft für die Erben bzw. den Erblasser anfallen, ist das Nachlassgericht Tettnang zuständig. Die Kosten müssen von den Erben getragen werden.
Einige Aufgaben des Nachlassgerichts Tettnang als Amtsgericht Tettnang auf einen Blick:
- Eröffnung von Verfügungen im Falle des Todes
- Sichern von allen Dingen, die zum Nachlass gehören
- Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
- Verwalten des Nachlasses
- Erbenermittlung
- Erbscheinausstellung
- Verfügungen, die bis zum Todesfall verwahrt werden
- Vollstreckung des Testaments
Nachlassgericht Tettnang - Anfahrt und Kontaktadressen
Lieferanschrift | Postanschrift |
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Montfortplatz 1 88069 Tettnang | Montfortplatz 1 88069 Tettnang |
Kontakt
Telefon-Nr.: 07542 519-0
Fax-Nr.: 07542 519-129
Homepage:
Amtsgericht Tettnang - weitere Aufgabenbereiche
Rechtsverkehr, der elektronisch abgewickelt werden kann, wird ebenfalls von diesem Amtsgericht übernommen:
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Strafverfahren
- Zivilverfahren
- Familiensachen
Nachlassgericht Tettnang - häufige Fragen
Der § 344 Abs. 7 FamFG legt fest, dass das Ausschlagen einer Erbschaft auch bei der Nachlassabteilung des für den Erbempfänger zuständigen Amtsgerichtes erklärt werden kann.
Die Nachlassabteilung des Amtsgerichts im Bezirk des Erben kümmert sich um die Beglaubigung und Weiterleitung der erforderlichen Dokumente. Der Erbe muss somit nicht persönlich beim Amtsgericht des Erblassers erscheinen.
Kann das örtlich zuständige Nachlassgericht nicht ermittelt werden, ist das Nachlassgericht Berlin Schöneberg der zuständig.
Ein Erbschein wird nur dann erforderlich und auch ausgestellt, wenn auch ein Antrag darauf gestellt wurde. Die Erstellung eines Antrags liegt nicht nur bei einer Person des Nachlassverfahrens. Die alleinigen Erben, die Miterben, die Nacherben oder auch andere Personen sind dazu berechtigt. Auch ein Testamentsvollstrecker ist dazu berechtigt, einen Erbscheinantrag vorzubringen.
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Einzelnachweise
dejure.org: Gerichtsverfassungsgsetz § 23a »
Gesetze im Internet: FamFG § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
Gesetze im Internet: FamFG § 342 Begriffsbestimmung »
dejure.org: § 343 (FamFG) Örtliche Zuständigkeit »
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