Personen, die ihren Wohnsitz im Zeitpunkt ihres Todes im Bezirk des Amtsgerichts Trier hatten, sind der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Trier zugeteilt. Diese Personen können ihr privatschriftliches Testament beim Nachlassgericht Trier hinterlegen. Am Nachlassgericht Trier können die Erben darüber hinaus einen Erbschein beantragen.
Inhaltsverzeichnis:
Die Nachlassabteilung des Amtsgerichtes Trier ist in bestimmten Fällen nicht zuständig. Soll eine Ausschlagung des Erbes erfolgen, kann die Person diesen Erbausschlag im Bezirk des Wohnorts einreichen und durchführen lassen.
Das für den Erben örtlich zuständige Nachlassgericht ist dazu angehalten, die benötigten, beglaubigten Dokumente an das für den Erblasser zuständige Nachlassgericht weiterzugeben.
Nachlassgericht Trier - Adressen und Kontaktdaten
Amtsgericht Trier
Justizstraße 2 - 6
54290 Trier
Postfach 11 10
54201 Trier
Tel.: 0651 466-0
Fax-Nr.: 0651 466-1900
Website: agtr.justiz.rlp.de
Welche Aufgaben übernimmt das Nachlassgericht Trier?
Das Nachlassgericht Trier übernimmt diverse, zum großen Teil gebührenpflichtige Aufgaben.
Einige Aufgaben des Nachlassgerichts Trier als Amtsgericht Trier auf einen Blick:
- Erteilung von Erbscheinen
- Erteilen von Testamentsvollstreckerzeugnissen
- Eröffnen von Verfügungen
- Verfügungsverwahrung (im Todesfall)
- Verwaltung des Nachlasses
- Vollstreckung eines Testaments
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Zusätzliche Aufgaben beim Amtsgericht Trier
Rechtsverkehr, der elektronisch abgewickelt werden kann, wird ebenfalls von diesem Amtsgericht übernommen:
- Strafverfahren
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Zivilverfahren
Die häufigsten Fragen zum Nachlassgericht Trier
Der § 344 Abs. 7 FamFG legt fest, dass die Ausschlagung der Erbschaft auch im Nachlassgericht des Erben beantragt werden kann.
Die notwendigen Unterlagen werden vom Nachlassgericht, an dem die Erbausschlagung erklärt wurde, an das für den Erblasser zuständige Nachlassgericht weitergeleitet. Für den Erben entstehen demnach keine anreisebedingte Kosten.
Das Nachlassgericht Berlin Schöneberg gilt immer dann als zuständig, wenn das örtlich zuständige Nachlassgericht nicht ermittelt werden konnte.
Das Nachlassgericht erteilt nur dann einen Erbschein, wenn vorab ein entsprechender gültiger Antrag eingereicht wurde. Je nach Erbfall ist es unterschiedlich, wer den Antrag auf einen Erbschein stellen kann. So können sowohl Alleinerben als auch Miterben, Nacherben, Ersatzerben oder der Testamentsvollstrecker für die Beantragung der Erbscheinerteilung in Frage kommen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
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