Alle gemeldeten Personen werden von der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Waldkirch betreut, die vor ihrem Tod zuletzt im Bezirk des Gerichtes wohnten. Diese Personen können ihr privatschriftliches Testament beim Nachlassgericht Waldkirch in Verwahrung geben. Am Nachlassgericht Waldkirch können Angehörige darüber hinaus einen Erbschein beantragen.
Inhaltsverzeichnis:
Nicht für alle Nachlassangelegenheiten ist das Nachlassgericht Waldkirch zuständig. Für eine Ausschlagung der Erbschaft etwa, kann das Nachlassgericht am Aufenthaltsort der Person, die die Erklärung einreicht, zuständig sein.
Die beglaubigten Dokumente werden vom Nachlassgericht des Erben an das Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet.
Nachlassgericht Waldkirch - Adressen und Kontaktdaten
Amtsgericht Waldkirch
Freie Straße 15
79183 Waldkirch
Telefon-Nr.: 07681 4702-0
Fax: 07681 4702-33
Webseite: amtsgericht-waldkirch.justiz-bw.de
Nachlassgericht Waldkirch - die Aufgaben in der Übersicht
Zum großen Teil sind die unterschiedlichen Aufgaben des Nachlassgerichts Waldkirch gebührenpflichtig.
Folgende Aufgaben übernimmt das Nachlassgericht als Amtsgericht Waldkirch:
- Erteilen von Testamentsvollstreckerzeugnissen
- Verwahrung von Verfügungen
- Verfügungseröffnung im Falle des Todes
- Sicherung des Nachlasses
- Vollstreckung des Testaments
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Amtsgericht Waldkirch - zusätzliche Aufgaben
Rechtsverkehr, der elektronisch abgewickelt werden kann, wird ebenfalls von diesem Amtsgericht übernommen:
- Strafverfahren
- Zivilverfahren
Häufig gestellte Fragen zum Nachlassgericht Waldkirch
Angelegenheiten des Nachlasses, die das Ausschlagen des Erbes betreffen, können gemäß § 344 Abs. 7 FamFG am Wohnort der erklärenden Person in dem dafür zuständigen Nachlassgericht durchgeführt werden.
Eine Weiterleitung erfolgt nach Beglaubigung der Dokumente, damit ein gesondertes Erscheinen mit erforderlichen Dokumenten durch den Erben nicht mehr nötig ist.
In diesem Fall ist das Nachlassgericht Berlin Schöneberg zuständig.
Vom Amtsgericht wird ein Erbschein nur dann erteilt, wenn auch ein Antrag darauf gestellt wurde. Je nach Erbfall ist es unterschiedlich, wer den Antrag auf einen Erbschein stellen kann. Es können nämlich Miterben, Alleinerben, Ersatzerben oder auch der Vollstrecker des Testaments den Erbschein beantragen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
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