Nachlassgericht Wermelskirchen - Zuständigkeit & Aufgaben

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Für alle gemeldeten Personen, die zum Todeszeitpunkt im jeweiligen Bezirk des Amtsgerichts gewohnt haben, ist die Nachlassabteilung des Gerichts zuständig. Wenn Personen ein handgeschriebenes Testament verwahren wollen, liegt die Zuständigkeit bei diesem Nachlassgericht Wermelskirchen. Erben können am Nachlassgericht Wermelskirchen zudem einen Antrag zur Ausfertigung eines Erbscheins einreichen.

Nicht zuständig in bestimmten Fällen ist die Abteilung Nachlass des Nachlassgericht Wermelskirchen, auch wenn der Erblasser dort im Bezirk zuletzt gemeldet gewesen ist. Für die Ausschlagung der Erbschaft etwa, kann das Nachlassgericht im Einzugsgebiet der Person, die die Erklärung einreicht, zuständig sein.

Das für den Erben örtlich zuständige Nachlassgericht ist dazu angehalten, die benötigten, beglaubigten Dokumente an das für den Erblasser zuständige Nachlassgericht weiterzugeben.

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Nachlassgericht Wermelskirchen - Anschrift und Nummern

Amtsgericht Wermelskirchen
Brückenweg 2-4
42929 Wermelskirchen

Tel.-Nr.: 02196 712-0
Fax-Nummer: 02196 712-160
Website: www.ag-wermelskirchen.nrw.de

Welche Aufgaben übernimmt das Nachlassgericht Wermelskirchen?

Eine Vielzahl von Aufgaben werden vom jeweiligen Nachlassgericht übernommen, davon sind einige mit Gebühren verknüpft.

Aufgaben, die in den Bereich des Nachlassgerichts Wermelskirchen fallen, sind zum Beispiel:

  • Nachlassverwaltung
  • Erbenermittlung
  • Erteilen von Erbscheinen
  • Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
  • Eröffnen von Verfügungen
  • Vollstreckung des Testaments
  • Sicherung des Nachlasses
  • Verfügungen im Todesfall
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Amtsgericht Wermelskirchen - weitere Aufgabenfelder im Überblick

Rechtsverkehr, der elektronisch abgewickelt werden kann, wird ebenfalls von diesem Amtsgericht übernommen:

  • Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  • Zivilverfahren
  • Grundbuchverfahren

Häufig gestellte Fragen zum Nachlassgericht Wermelskirchen

Mein Wohnort weicht von dem des Verstorbenen, der das Erbe hinterlässt ab. Muss die Erbschaft da ausgeschlagen werden, wo der Erblasser gelebt hat?

Soll das Erbe ausgeschlagen werden, kann das gemäß § 344 Abs. 7 FamFG am Amtsgericht beziehungsweise Nachlassgericht der das Erbe ausschlagenden Person eingereicht werden.

Die Weiterleitung erfolgt, damit der Erbe es wesentlich einfacher hat, das Ausschlagen des Erbes durchzuführen.

Es kann kein zuständiges Nachlassgericht ermittelt werden, an welches Amtsgericht muss man sich wenden?

Das Amtsgericht in Berlin Schöneberg wird dann verantwortlich, wenn das örtliche Amtsgericht nicht gefunden werden kann.

Bei welchen Fällen erteilt das Nachlassgericht einen Erbschein?

Das Nachlassgericht erteilt nur dann einen Erbschein, wenn vorab ein entsprechender gültiger Antrag eingereicht wurde. Der Antrag kann von verschiedenen Beteiligten im Nachlassverfahren gestellt werden. So zum Beispiel von den Alleinerben, Miterben, Nacherben oder Ersatzerben. Auch ein Testamentsvollstrecker ist dazu berechtigt, einen Erbscheinantrag vorzubringen.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
  2. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
  3. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
  4. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »

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