Für alle Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes im Bezirk des Amtsgerichtes Wolfenbüttel wohnhaft waren, gilt, dass sie der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Wolfenbüttel in diesem Gebiet unterstellt sind. Möchten Personen aus dem örtlichen Einzugsgebiet des Gerichtes ihr Testament in Verwahrung geben, können sie sich an das Nachlassgericht Wolfenbüttel wenden. Am Nachlassgericht Wolfenbüttel können die Erben darüber hinaus einen Erbschein beantragen.
Inhaltsverzeichnis:
Die Nachlassabteilung des Amtsgerichtes Wolfenbüttel ist in bestimmten Fällen nicht zuständig. So kann die Erbausschlagung zum Beispiel auch am Nachlassgericht vorgenommen werden, in dem Bezirk, in dem die betroffene Person gemeldet ist.
Gesetzlich ist festgesetzt, dass die für eine Erbausschlagung erforderlichen Dokumente vom Nachlassgericht des Erben in beglaubigter Form an die zuständige Nachlassabteilung des für den Erblasser zuständigen Amtsgerichtes übermittelt werden.
Nachlassgericht Wolfenbüttel - Anfahrt und Kontaktadressen
Amtsgericht Wolfenbüttel
Rosenwall 1 a
38300 Wolfenbüttel
Tel.-Nr.: 05331 809-0
Fax: 05331 809-150
Internetseite: www.amtsgericht-wolfenbuettel.niedersachsen.de
Nachlassgericht Wolfenbüttel - die Aufgaben in der Übersicht
Eine Vielzahl von Aufgaben werden vom jeweiligen Nachlassgericht übernommen, davon sind einige mit Gebühren verknüpft.
Einige Aufgaben des Nachlassgerichts Wolfenbüttel als Amtsgericht Wolfenbüttel auf einen Blick:
- Erbscheinausstellung
- Vollstreckung des Testaments
- Ermitteln der Erben
- Verwahren von Verfügungen im Todesfall
- Nachlasssicherung
- Eröffnen von Verfügungen
- Verwaltung des Nachlasses
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Welche Aufgaben hat das Amtsgericht Wolfenbüttel außerdem?
Neben Nachlassangelegenheiten, fallen verschiedene weitere Tätigkeiten in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Wolfenbüttel. Der elektronische Rechtsverkehr wird noch für folgende andere Verfahren durch das Amtsgericht abgedeckt:
- Zivilverfahren
- Strafverfahren
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Nachlassgericht Wolfenbüttel - Fragen und Antworten
Laut § 344 Abs. 7 FamFG können Erbausschlagungen an dem für den Erben örtlich zuständigen Nachlassgericht erklärt werden.
Die beglaubigten Dokumente werden an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet, sodass ein gesondertes Erscheinen mit erforderlichen Dokumenten durch den Erben nicht mehr nötig ist.
Das Nachlassgericht Berlin Schöneberg gilt immer dann als zuständig, wenn das örtlich zuständige Nachlassgericht nicht ermittelt werden konnte.
Nur nach Einreichen eines entsprechenden Antrags auf einen Erbschein, kann eine Ausstellung solch eines Scheins erfolgen.Es kann unterschiedliche Fälle geben, nach denen der Erbschein beantragt wird. So können sowohl Alleinerben als auch Miterben, Nacherben, Ersatzerben oder der Testamentsvollstrecker für die Beantragung der Erbscheinerteilung in Frage kommen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
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