Für alle Personen, die zum Zeitpunkt des Todes im Bezirk des zuständigen Amtsgerichts Wunsiedel lebten, gilt, dass sie der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Wunsiedel in diesem Bezirk unterstellt sind. Diese Personen können ihr von Hand geschriebenes Nachlassschreiben beim Nachlassgericht Wunsiedel in Verwahrung geben. Erben können am Nachlassgericht Wunsiedel zudem einen Antrag zur Ausfertigung eines Erbscheins einreichen.
Inhaltsverzeichnis:
In bestimmten Fällen ist die Nachlassabteilung des Amtsgerichts Wunsiedel nicht zuständig. So kann die Erbausschlagung zum Beispiel auch am Nachlassgericht vorgenommen werden, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die beglaubigten Dokumente werden vom Nachlassgericht des Erben an das Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet.
Nachlassgericht Wunsiedel - Adressen und Kontaktdaten
Amtsgericht Wunsiedel
Kemnather Straße 33
95632 Wunsiedel
Postfach 429
95623 Wunsiedel
Telefon-Nr.: 09232 885-0
Fax-Nummer: 09232 885-244
Internetseite: www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/wunsiedel
Welche Zuständigkeiten hat das Nachlassgericht Wunsiedel?
Ein Nachlassgericht ist für verschiedene Aufgaben zuständig, die nicht immer gebührenfrei sind.
Folgende Aufgaben übernimmt das Nachlassgericht Wunsiedel:
- Vollstreckung des Testaments
- Testamentsvollstreckerzeugnisse
- Verwalten des Nachlasses
- Erbenermittlung
- Sicherung des Nachlasses
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Amtsgericht Wunsiedel - zusätzliche Aufgaben
Nicht nur für den Nachlass ist das Amtsgericht zuständig, sondern auch für Rechtsverkehr, der elektronisch abgewickelt wird:
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Familiensachen
- Strafverfahren
Fragen und Antworten zum Nachlassgericht Wunsiedel
Soll das Erbe ausgeschlagen werden, kann das gemäß § 344 Abs. 7 FamFG am Wohnort der erklärenden Person in dem dafür zuständigen Nachlassgericht durchgeführt werden.
Vom Nachlassgericht des Erben werden die Dokumente beglaubigt weitergeleitet, so dass der Erbe es wesentlich einfacher hat, das Ausschlagen des Erbes durchzuführen.
Zuständig in diesem Fall ist das Nachlassgericht in Berlin Schöneberg.
Ein Erbschein wird nur vom zuständigen Nachlassgericht ausgehändigt, nachdem vorab ein entsprechender Antrag eines Beteiligten beim Nachlassgericht eingereicht wurde. Der Antrag kann von verschiedenen Beteiligten im Nachlassverfahren gestellt werden. So zum Beispiel von den Alleinerben, Miterben, Nacherben oder Ersatzerben. Auch ein Testamentsvollstrecker ist dazu berechtigt, einen Erbscheinantrag vorzubringen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
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