Erbschaftssteuer sparen durch Nießbrauch

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Beim Erben geht es regelmäßig ums Geld. Dabei ist nicht unbedingt die Rede von den Erben. Oft freut sich der Fiskus über Steuereinnahmen. Egal, ob Vermögen zu Lebzeiten verschenkt oder nach dem Tod vererbt wird – ab gewissen Summen fallen Schenkungs- oder Erbschaftssteuer an.

Durch Nießbrauch bieten sich allen Beteiligten Gestaltungsspielräume, mit denen die Last aus Schenkungs- oder Erbschaftssteuer nicht nur verringert werden. Wann fallen diese ganz weg?

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Nießbrauch bei der Erbschaftssteuer – mehr als ein Wohnrecht

Eltern, die Immobilien vererben, behalten sich oft ein Wohnrecht vor. Der Nießbrauch wirkt auf den ersten Blick ähnlich, unterschiedet sich aber deutlich davon. Denn: Beim Nießbrauch gibt der Eigentümer seine Rechte im Sinne der Nutzung und Verwertung (sogenannte Fruchtziehung) an den Begünstigten des Nießbrauchs ab.

Was hat das Ganze mit der Thematik Erbschaftssteuer sparen zu tun? Seit der Reform des Erbschaftssteuerrechts kann ein Nießbrauch die Steuerlast im Erb- oder Schenkungsfall deutlich verkürzen.

  • Eltern verschenken ihre Immobilie an das einzige Kind. Der Immobilienwert liegt bei 600.000 Euro. Ohne Nießbrauchsrecht würden 200.000 Euro unter die Erbschaftssteuer fallen. Behalten sich die Eltern dagegen den Nießbrauch an der Immobilie vor, wird dessen Wert vom Gebäudewert abgezogen.
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Erbschaftssteuer: Die Berechnung des Nießbrauchwerts

Für diese Kalkulation wird zuerst der Kapitalwert ermittelt. Dabei gilt § 16 Bewertungsgesetz eine Obergrenze, die sich aus dem 18,6ten Teil des Gesamtkapitalwerts ergibt. Für das Beispiel wären dies 32.258 Euro.

Wird die Immobilie etwa für 23.450 Euro im Jahr vermietet und liegt der Vervielfältiger bei 9,677, so ergibt sich folgendes Bild:

  • Wert des Nießbrauchrechts – 226.925,65 Euro
  • Wert der Immobilie – 600.000 Euro
  • Wert nach Abzug Nießbrauchrecht – 373.074,35 Euro.

Spätestens an dieser Stelle wird klar, welchen Stellenwert das Einräumen eines Nießbrauchrechts beim sparen der Erbschaftsteuer haben kann.

Das begünstigte Kind bleibt durch das Nießbrauchrecht unterhalb der geltenden Steuerfreibeträge.

Damit haben die Eltern nicht nur Erbschafts- und Schenkungssteuer sparen können. Es steht darüber hinaus sogar noch eine Summe von knapp 27.000 Euro aus dem Steuerfreibetrag zur Verfügung, die anderweitig für Schenkung und Erbe genutzt werden können.

Einzelnachweise


  1. Bundesministerium der Justiz: Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG)

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